Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Mittwoch, 15. Mai 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Lieferverzögerungen bei Photovoltaikanlagen – was tun?

Dr. Nina Ollinger | 11.09.2022 | | 4  
Das Problem stellt sich wohl nicht nur bei Photovoltaikanlagen. Insbesondere bei dieser Thematik wird es dann aber für den Kunden ziemlich unangenehm, wenn aufgrund langer Warte- und Lieferzeiten von Photovoltaikanlagen die mit einer Förderzusage einhergehende Errichtungsfrist nicht eingehalten werden kann. Es stellt sich hier also die Frage, wer die Nachteile einer Lieferverzögerung tragen muss.

Nun, vorweg: Bei neuen Verträgen wird wohl ohnehin die gesamte Branche bereits darauf achten, keine Lieferfristen zuzusagen. Alles andere ist aus juristischer Sicht höchst problematisch, wenn die Frist nicht eingehalten werden kann. Dann befindet sich nämlich der Lieferant im sogenannten Verzug. Der Kunde kann dann eine Nachfrist setzen und bei Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist, die allerdings angemessen zu sein hat, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Solange der Lieferant/Händler die Verspätung nicht selbst verschuldet hat, muss er keinen Schadenersatz leisten. Solange Lieferverzögerungen nicht vorhersehbar sind oder sich etwa noch weiter verlängern, als sie nicht ohnehin schon aufgetreten sind, fällt somit der Vertrag bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist einfach weg. Schadenersatz für die Verzögerung muss dann nicht geleistet werden.

Anders sieht es aus, wenn Verschulden des Vertragspartners des Kunden vorliegt. Dann muss nämlich auch Schadenersatz geleistet werden, wenn nicht innerhalb einer gemeinsam festgelegten Frist die Photovoltaikanlagen geliefert wird. In der derzeitigen Situation wird das wahrscheinlich eher seltener der Fall sein.

Bei Photovoltaikanlagen die insbesondere mit Förderzusagen verbunden sind, wird man wohl aus juristischer Sicht von einem sogenannten „Fixgeschäft“ ausgehen müssen. Wenn bis zu einer bestimmten Frist – Montagefrist im Rahmen der Förderzusage – die Photovoltaikanlage nicht fertig ist, dann braucht sie der Kunde allenfalls auch nicht mehr bzw. bestellt er dann vielleicht zu einem anderen Zeitpunkt. Bei einem Fixgeschäft besteht der Unterschied darin, dass der Vertrag automatisch aufgelöst ist, wenn das Datum einer Lieferung verstrichen ist. Der Kunde hat aber auch hier die Möglichkeit zu sagen, dass er die Photovoltaikanlage dennoch zu einem späteren Zeitpunkt geliefert haben möchte.

Bedient man sich eines Lieferanten, der die Photovoltaikanlagen und die Komponenten zu liefern hat und treten bei diesem Verzögerungen auf, ist ebenfalls zu prüfen, ob beim Lieferanten Verschulden vorliegt. Wenn Komponenten von weiteren Vorlieferanten nicht lieferbar sind, wird wohl auch hier von keinem Verschulden ausgegangen werden können. Liegt jedoch ein Verschulden des Lieferanten vor, so muss auch der Unternehmer gegenüber dem Kunden für das Verschulden seines Lieferanten einstehen. Selbiges gilt auch für Subunternehmer, die etwa die Montage durchführen. Rein juristisch gesehen handelt es sich dabei um sogenannte „Erfüllungsgehilfen“; für deren Verschulden haftet man gegenüber dem Vertragspartner wie für sein eigenes.

Anderes gilt, wenn der Produzent an den Verkäufer oder auch direkt an den Kunden liefert, wenn den Verkäufer keine Herstellungspflicht trifft. Dann besteht keine Gehilfenhaftung und der Verkäufer haftet dem Kunden gegenüber nur für die Erfüllung seiner eigenen Pflichten, wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, etc.

Somit gilt wiederum auch bei Fragestellungen der Haftung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Photovoltaikanlagen: Es kommt ganz spezifisch darauf an, auf welche Art und Weise Photovoltaikanlagen verkauft, bestellt, geliefert und montiert werden – und vor allen Dingen, von wem. Erst wenn dies feststeht, kann geklärt werden, wann und wen eine Haftung trifft.

In Zeiten wie diesen ist es das Beste, keine Versprechungen abzugeben, von denen man nicht weiß, ob man sie halten kann. Auch wenn man bei unverschuldetem Verzug nicht für Schäden einstehen muss, kann man trotzdem vom Kunden in Anspruch genommen werden und muss das Nichtvorliegen des Verschuldens nachweisen.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

Diesen Beitrag teilen

Kommentare (4)

  1. Wir haben eine Photovoltaik Anlage bei Marcel Schauss bestellt, Liefertermin 27.03.24
    Aufbau sowie Anschluß in der Zeit 15.04 bis 30.04.24
    Derzeit werden wir allwöchentlich kontaktiert, es klappt nicht. Module wurden uns auch schon geliefert, allerdings wurden sie in unserem Haus ins Wohnzimmer unsachgemäß abgelegt, sodass 2 schon kaputt sind. Da wir in Vorkasse gegangen sind, und wir dauernd auf neue Termine hingewiesen werden, die dann doch nicht eingehalten werden, möchte ich Marcel Schauss noch eine Frist setzen, sollte er die nicht einhalten, trete ich vom Vertrag zurück. Muss dann wahrscheinlich klagen. Was würdet ihr mir empfehlen?

    1. Elektro.at ist eher an Händler und Industrie und weniger an Konsumenten gerichtet. Ich würde mich nicht hier, sondern beim VKI erkundigen. Ich bin sicher, da kann man Ihnen die entsprechende Auskunft erteilen, denn die kennen sich mit Konsumentenrechten aus und haben auch eigene Anwälte die mit der Materie bestens betraut sind.
      Überhaupt wäre ich sehr vorsichtig mit dem Nennen von Namen in Verbindung mit Unzufriedenheit auf so einer Plattform.

      2
  2. Ich wusste nicht, dass ein Fixgeschäft bedeutet, dass der Vertrag nichtig wird, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird. Das ist sehr interessant, weil ich auch eine Photovoltaikanlage mit staatlicher Förderung installieren lassen möchte. Ich werde den Installateur darauf hinweisen, dass die Anlage bis zu einem bestimmten Termin installiert sein muss. https://www.spenglerei-weissbacher.at/

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden