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Montag, 29. April 2024
Infrastrukturkooperation von Drei und Magenta

Regulierer erlaubt Booster für 5G-Ausbau

Telekom | Dominik Schebach | 12.01.2024 | |  
Die nun genehmigte Infrastruktur-Kooperation von Drei und Magenta erlaubt die gemeinsame Nutzung von aktiven und passiven Komponenten und das Die nun genehmigte Infrastruktur-Kooperation von Drei und Magenta erlaubt die gemeinsame Nutzung von aktiven und passiven Komponenten und das "Pooling" von Frequenzen. Der Wettbewerb der großen Mobilfunkanbieter in Österreich ist bisher auch immer ein Infrastruktur-Wettbewerb gewesen, weswegen es hier zu Lande auch drei große Mobilfunknetze gibt. Nun hat die Telekom-Control-Kommission – unter Auflagen – die gemeinsame Nutzung von Teilen der Infrastruktur genehmigt. Regulierer und Netzbetreiber erhoffen sich davon einen schnelleren Ausbau der 5G-Versorgung.

„Mit Ende des vergangenen Jahres können Drei und Magenta beim Ausbau ihrer 5G-Netze zusammenarbeiten und in einem bestimmten Umfang aktive Netzkomponenten beispielsweise zur Signalverarbeitung oder zur Netzsteuerung gemeinsam nutzen. Die Regulierungsbehörde TKK hat diesbezüglich letztes Jahr ihr OK gegeben“, informiert Klaus Steinmaurer, RTR-GF für den Fachbereich Telekommunikation und Post. „Österreich ist weitgehend mit drei voneinander unabhängigen Mobilfunknetzen versorgt. Der weitere Netzausbau ist allerdings mit hohen Kosten verbunden. Die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturkomponenten bringt somit im Fall dieser Kooperation eine Win-Win-Situation: Nutzer profitieren vom rascheren Netzausbau und der besseren Versorgung mit Mobilfunkdiensten, Mobilfunkanbieter können wiederum Kostensynergien lukrieren.“

Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass Kooperationen über aktive Netzkomponenten für mobile Kommunikationsdienste der TKK zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Drei und Magenta haben von diesem Verfahren als Erste Gebrauch gemacht und im April 2023 eine beabsichtigte Kooperation bei der Nutzung aktiver Netzkomponenten angezeigt. Im Zuge des Prüfverfahrens waren auch Stellungnahmen der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und des Bundeskartellanwalts einzuholen, welche die Kooperation auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beurteilen hatte.

Seitens der Behörden wurde einerseits die zusätzliche Versorgung durch die Kooperation für die Mobilfunkkunden anerkannt. Andererseits forderten BWB und Bundeskartellanwalt aber auch, dass die Vorteile der Kooperation auch an die MVNOs in den Netzen von Drei und Magenta weitergegeben werden. Nachdem Drei und Magenta insbesondere die Weitergabe dieser zusätzlichen Versorgung zusagten, wurde die Kooperation (unter Auflagen) genehmigt.

Infrastrukturkooperation und Dienste-Wettbewerb

Aus Sicht der Regulierungsbehörde ermöglicht die Kooperation einen schnelleren und weitergehenden Ausbau der Versorgung mit Mobilfunk und die Realisierung von Kostensynergien, etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Masten und aktiver Infrastruktur. Die Kooperation beschränkt sich vor allem auf solche Gebiete, wo für die Dauer der Kooperation nur unwesentlicher Infrastrukturwettbewerb zu erwarten ist. Daher kommt es zu keiner wesentlichen Einschränkung des Infrastrukturwettbewerbs. Die Zusagen von Drei und Magenta stellen sowohl die Absicherung des bestehenden Infrastrukturwettbewerbs als auch die Weitergabe der Vorteile an die MVNOs sicher. Dadurch können auch MVNOs in diesen Gebieten entsprechende Dienste anbieten und für Wettbewerb sorgen, heißt es seitens der RTR. Da die Kooperation auch die Bündelung von Frequenzressourcen auf bestimmten Standorten vorsieht („Spectrum Pooling“), war eine zusätzlich Genehmigung der Frequenzüberlassung erforderlich.

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