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Dienstag, 30. April 2024
Umtausch oder Geld zurück?

Tipps vom VKI

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 22.12.2015 | |  Archiv
Umtausch oder Geld zurück? Der VKI gibt Konsumenten Tipps für einen reibungslosen Weihnachtseinkauf. (Bild: gänseblümchen/ pixelio.de) Umtausch oder Geld zurück? Der VKI gibt Konsumenten Tipps für einen reibungslosen Weihnachtseinkauf. (Bild: gänseblümchen/ pixelio.de)

Wie auch schon der AKNÖ-Konsumentenschutz (E&W berichtete), informiert anlässlich Weihnachten nun auch der VKI über die Rechte der Konsumenten was Umtausch, Garantie, Gewährleistung und Rücktritt betrifft. Denn „nur wer seine Rechte kennt, kann Probleme vermeiden und bei Konflikten richtig handeln“, sagt der VKI.

Viele Verbraucher wissen es noch immer nicht: Von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht ohne weiteres wieder zurücktreten. „Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verbrieftes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens. Gerade im Weihnachtsgeschäft zeigen sich jedoch viele Händler kulant und räumen ihren Kunden ein Umtauschrecht ein. Wer sichergehen will, der sollte sich unbedingt schon beim Kauf des Geschenks erkundigen und den Umtausch schriftlich – am besten auf der Quittung – bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden“, erläutert der Verein für Konsumenteninformation.

Wie der VKI wieder und wieder betont, sei der Umtausch von Ware nicht zu verwechseln mit dem Recht auf Gewährleistung, das dem Käufer zusteht, wenn das Produkt einen Mangel aufweist: „Ist zB. der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden. Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken.“

Garantiezusagen: „freiwillig aber bindend“

Gesetzlich überhaupt nicht geregelt sei dagegen die vertragliche Garantie. Es handle sich um eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. „Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt allerdings eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese auch verbindlich. Das gilt zB. auch dann, wenn keine unmittelbare Eigenschaft der Ware betroffen ist („Geld-zurück-Garantie“)“, erklärt der VKI.

Rücktrittsrecht bei Kauf im Online-Shop

Für Kaufverträge, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, bestehe dagegen („mit wenigen Ausnahmen“, wie der VKI betont) ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Der Grund: Bei einem Online-Kauf kann man die Ware nicht unmittelbar begutachten. „Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um als Konsument von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware dagegen genügt nicht. In einigen Fällen gibt es außerdem kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorstellungen angefertigten Produkt (zB. gravierter Ring)“, so der Verein für Konsumenteninformation.

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