Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Donnerstag, 2. Mai 2024
Elektrogeräte-Kartell

AK fordert Akteneinsicht

Hintergrund | Die Redaktion | 26.03.2013 | |  Archiv
AK prüft die Möglichkeit zu Schadenersatzklagen. AK prüft die Möglichkeit zu Schadenersatzklagen.

Laut Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat das Kartellgericht Philips Austria mit einer Geldbuße in Höhe von 2,9 Millionen Euro wegen Kartellabsprachen zwischen 2009 bis 2012 im Bereich Elektronikprodukte abgestraft. "Wieder ein Fall von Bereicherung auf dem Rücken der KonsumentInnen", heißt es von der Arbeiterkammer. Die AK prüft nun die Möglichkeit von Schadenersatzklagen und fordert den Gesetzgeber neuerlich auf,  endlich geeignete Instrumente für geschädigte KonsumentInnen zur Verfügung zu stellen.

Nach entsprechender Kritik der AK in vorangegangenen Fällen ist die
Bundeswettbewerbsbehörde in diesem Fall mit deutlich mehr
Informationen an die Öffentlichkeit gegangen ist. Die AK wird prüfen,
ob die von der BWB zur Verfügung gestellten Informationen ausreichend
sind, damit geschädigte KonsumentInnen zu ihrem Recht kommen. Offen
ist jedenfalls noch, mit wem die Absprachen getroffen wurden.

Die AK weist auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige
Verfahren zur Akteneinsicht für Geschädigte hin. Der Generalanwalt
hat bereits festgehalten, dass die österreichische Rechtslage, wonach
Akteneinsicht nur mit Zustimmung aller Parteien selbst nach
abgeschlossenen Verfahren möglich ist, nicht dem EU-Recht entspricht.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Notwendigkeit der
Zustimmung der Kartellanten ein „erhebliches Hindernis“ für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen darstellt, so die Arbeiterkammer.

Die AK fordert: Volle Akteneinsicht nach rechtskräftig
abgeschlossenen Kartellverfahren. Darüber hinaus muss der Gesetzgeber
dafür Sorge tragen, endlich ein effizientes Instrument für
Gruppenklagen zur Verfügung zu stellen. Geschädigte sollen leichter
und kostengünstiger zu ihrem Recht kommen.

Nach dem seit 1. März gültigen neuen Kartellrecht hat das Kartellgericht Entscheidungen in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
Diese Bestimmung für den konkreten Fall noch nicht, denn der Antrag wurde nach Angabe der BWB bereits am 13. Februar eingebracht. Für Verfahren, für die die neue Rechtslage anzuwenden ist, gilt jedenfalls: Nur wenn der Sachverhalt ausreichend dargestellt wird, führt die Veröffentlichung in der Ediktsdatei zu mehr Transparenz.

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden