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Freitag, 26. April 2024
Kontrollen in Handelsbetrieben

Was ist erlaubt?

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 16.01.2014 | |  Archiv
Taschenkontrollen können laut Rechtsexperten wirksam vereinbart werden - das Kramen in persönlichen Dingen gehe dabei aber zu weit. (Bild: Jörg Brinckheger/ PIXELIO/ www.pixelio.de) Taschenkontrollen können laut Rechtsexperten wirksam vereinbart werden - das Kramen in persönlichen Dingen gehe dabei aber zu weit. (Bild: Jörg Brinckheger/ PIXELIO/ www.pixelio.de)

Die Aufregung Anfang Jänner war groß: Bei Media Markt gab es angeblich Leibesvisitationen der Angestellten inklusive Untersuchung des Tascheninhaltes. Konkret ging es um die Niederlassung in Krems, laut Gewerkschaft soll es aber auch an anderen Standorten zu ähnlichen Vorfällen gekommen sein. In der Tageszeitung Die Presse sprach nun ein Rechtsexperte über Kontrollen in Handelsbetrieben und was dabei erlaubt bzw. nicht erlaubt ist.

Das Media Markt Management reagierte damals prompt: Eine Änderung der Dienstverträge würde in Betracht gezogen. Jener Passus, in dem es heißt, dass beim Verlassen des Hauses die Taschen geöffnet vorzuzeigen sind, „um Missverständnissen vorzubeugen“, werde mit Experten aus dem Bereich Arbeitsrecht einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterzogen.

Diebische Kunden und Mitarbeiter

Doch wie können sich Arbeitgeber schützen? Denn, dass in Handelsbetrieben viel gestohlen wird, ist nicht von der Hand zu weisen. Für Österreich gibt es diesbezüglich keine aktuellen Zahlen, aber für Deutschland: „Laut EHI verlieren deutsche Einzelhändler durch ‚Inventurdifferenzen’ im Schnitt 0,57% ihre Nettoumsatzes – bewertet zu Einkaufspreisen. Bewertet zu Verkaufspreisen und in Relation zum Bruttoumsatz sind es sogar 0,98%“, so die Presse. Die Hälfte der „Verluste“ (also 1,9 von 3,8 Milliarden Euro, bewertet zu Verkaufspreisen) geht laut EHI auf das Konto diebischer Kunden. Für über ein Fünftel (also rund 800 Millionen Euro) seien jedoch die Mitarbeiter verantwortlich. 

Was darf ich?

Arbeitsrechtsexperte Thomas Angermair erklärte gegenüber der Presse, dass man die Interessen beider Seiten (also Arbeitgeber und –nehmer) umfassend abwägen müsste, um abzugrenzen, welche Kontrollen erlaubt seien und welche zu weit gingen. Allerdings „haben Arbeitgeber das Recht ihr Eigentum zu schützen. Und auch ein Kontrollrechtdiesem unterwirft sich der Arbeitnehmer durch den Dienstvertrag. Das ist unbestritten“, so Angermair.

Grundsätzlich ist es so: Laut ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz) dürfen Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, dann nur mit Zustimmung jedes einzelnen Angestellten. Wenn Sicherheitskräfte nun also Mitarbeiter abtasten, so wie das angeblich bei Media Markt der Fall war, dann geht das laut Angermair zu weit: „Das übersteigt auch aus meiner Sicht das, was zulässigerweise vereinbart werden kann. Denn was die Menschenwürde nicht bloß berührt, sondern verletzt, ist verboten, selbst wenn der Betroffene zustimmt.“, so der Experte gegenüber der Presse. Kontrollen mit einem Scanner – der gesicherte Waren erkennt – wären mit Zustimmung hingegen erlaubt. „Generell dürfen Arbeitgeber nur das schonendste, zum Ziel führende Mittel anwenden und die Privatsphäre nicht verletzen“, so Angermair. Hausbesuche bei Angestellten seien tabu und auch die Aufforderung den Kofferraum des Privatautos zu öffnen. Außer der Mitarbeiter gestattet den Blick ins Privatfahrzeug – „um zB einen Verdacht in einem konkreten Einzelfall abzuwehren.“

Rechtsanwalt Georg Brauneis gibt den Tipp, dass Stichproben meist eher vertretbar seien, als „flächendeckende Kontrollen“. Auch müsse man unterscheiden, ob ohne konkreten Anlass kontrolliert werde oder, „ob im Unternehmen schon viel vorgefallen ist und andere Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstählen erfolglos waren.“ Im konkreten Fall der Taschenkontrollen sieht es laut den Rechtsexperten nun wie folgt aus: „Die können wirksam vereinbart werden. Das Kramen in persönlichen Dingen geht aber zu weit.“ Grundsätzlich könne der Arbeitgeber, laut Angermair, schon verlangen, „dass die Tasche so hergezeigt wird, dass man auch etwas sieht.“

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