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Sonntag, 28. April 2024
Hot!Neue Verbraucherrechte Richtlinie

Stichtag! „Kein Grund zum Jubeln“

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 13.06.2014 | |  Archiv
Die WKÖ kritisch zum neuen Verbraucherrecht: „Überzogene bürokratische Vorgaben und fragliche Sanktionen sollten nicht zum allgemeinen Prinzip des österreichischen Verbraucherschutzrechts gemacht werden.“ (Bild: Screenshot WKO) Die WKÖ kritisch zum neuen Verbraucherrecht: „Überzogene bürokratische Vorgaben und fragliche Sanktionen sollten nicht zum allgemeinen Prinzip des österreichischen Verbraucherschutzrechts gemacht werden.“ (Bild: Screenshot WKO)

Heute, am Freitag den 13ten, ist es also soweit: Die neue EU Verbraucherrechte Richtlinie tritt in Kraft! Nun äußert sich die Rechtspolitische Abteilung der WKÖ zu den neuen Rechten – und zwar (wie viele) sehr kritisch: Die bürokratischen Vorgaben seien weder für Unternehmer noch für Verbraucher ein Grund zum Jubeln.

Ab heute gelten die Bestimmungen der neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie. Die Leiterin der Rechtspolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich, Rosemarie Schön, meint dazu: „Ganz besonders die neuen Vorgaben für Außergeschäftsraumverträge bringen für KMU insbesondere aus dem Bereich Gewerbe und Handwerk bürokratischen Aufwand, dem wohl kein entsprechender Nutzen für Verbraucher gegenübersteht“, und: „Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn Geschäfte, die ein Verbraucher selbst anbahnt, ausgenommen worden wären. In Fällen, in denen der Kunde zB. Den Handwerker zu sich in die Wohnung bestellt, gibt es keine Überrumpelungssituation, vor der ein Verbraucher zu schützen wäre.“

Die Regelungen beinhalten insbesondere neue Vorgaben für sogenannte „Fernabsatzverträge“. Dazu gehören Käufe in Webshops und „Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden“ – sie werden auch als „Außergeschäftsraumverträge“ bezeichnet. Unter diese Außergeschäftsraumverträge fallen zB. auch Aufträge, die in der Wohnung des Kunden erteilt werden. „Soweit nicht eine Ausnahme greift, wie bei maßgefertigten Waren oder dringenden Reparaturarbeiten, steht Verbrauchern ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu“, erklärt Schön, und: „Neben zahlreichen anderen Punkten ist der Verbraucher über das Bestehen, die Bedingungen und das Verfahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausführlich und zwar bei Außergeschäftsraumverträgen grundsätzlich auf Papier zu informieren.“ Danach sei auch der geschlossene Vertrag grundsätzlich auf Papier zu bestätigen.

Unternehmen bräuchten dringend bürokratische Entlastung. Die WKÖ hatte die drohenden Auswüchse an Formalismus und Bürokratie schon 2008 zum Richtlinienvorschlag der Kommission aufgezeigt und Österreich ist der Wirtschaftsforderung nach einer Ausnahme gefolgt und hat diese Position im Rat vertreten. Bedauerlicherweise wurde das mit Ausnahme von Deutschland von den anderen Mitgliedstaaten nicht unterstützt“, erläutert die Leiterin der Rechtspolitischen Abteilung der WKÖ die Hintergründe des Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene. Es sei daher keinesfalls angebracht, dass nun die neuen Verbraucherrechte und damit neuer bürokratischer Aufwand für Unternehmen, der wohl auch bei Verbrauchern Verwirrung auslösen dürfte, bejubelt würden, so Schön weiter. Dass gerade die Regelungen über Außergeschäftsraumverträge nur im europarechtlich notwendigen Ausmaß umgesetzt und die nach der Richtlinie möglichen Ausnahmen genutzt wurden, wertet Schön jedenfalls als Zeichen des österreichischen Gesetzgebers dahingehend, „dass überzogene bürokratische Vorgaben und fragliche Sanktionen nicht zum allgemeinen Prinzip des österreichischen Verbraucherschutzrechts gemacht werden sollen.“ Erschwerend komme hinzu, dass die Richtlinie in Österreich mit großer Verspätung umgesetzt wurde – das betreffende Umsetzungsgesetz wurde erst am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Wirtschaftskammern begannen schon früh mit der Informationsarbeit: „Entsprechende Merkblätter, die aber mangels Vorliegen eines Umsetzungsgesetzes ursprünglich auf Grundlage der Richtlinie erstellt werden mussten (Anm: also auf Grundlage der EU-Richtlinie vor der Umsetzung in nationales, österreichisches Recht), stehen seit langem und nun aktualisiert zur Verfügung“, so Schön. Für Mitglieder sind übrigens auch Mustervorlagen unter WKO.at/Service/Wirtschaftsrecht abrufbar.

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