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Samstag, 27. April 2024
Rat & Tat

Vom Wann und Wie

Hintergrund | Dominik Schebach | 11.03.2018 | |  Archiv

Die Rat & Tat-Steuerberater beleuchteten in ihrer Kolumne für die Ausgabe E&W 3/2018 wann und wie man Forderungen richtig abschreibt, sowie wann eine fristlose Kündigung angebracht ist.

„Geld, das nie mehr kommt“! – Forderungen im Wert berichtigen

Grundsätzlich können Forderungen, deren Einbringlichkeit fraglich bis aussichtlos erscheint, wertberichtigt oder abgeschrieben werden. Kann die Forderung wahrscheinlich nicht oder nicht zur Gänze eingebracht werden, kann man sie auf den Betrag wertberichtigen, mit dem sie sicher eingehen wird; ist klar, dass die Forderung nicht mehr bezahlt werden kann, wird man sie abschreiben und damit sowohl den Gewinn aus dieser Forderung als auch die Umsatzsteuer endgültig berichtigen

Es ist dabei auch zu beachten, dass diese Maßnahmen in dem Bilanzjahr vorgenommen werden, in dem das jeweilige Ereignis eintritt (Nachholverbot!).

Im Zuge von (Betriebs-)Prüfungen ist es wichtig, die erforderlichen Nachweise beibringen zu können, weshalb man die Forderung genau in dieser Höhe wertberichtigt oder abgeschrieben hat. Das können dokumentierte Einbringungsmaßnahmen sein, wie Mahnungen, Klagen, Forderungsexekutionen oder Anmeldungen in Insolvenzverfahren.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts kann man eine Forderungsabschreibung im Einzelfall auch mit einem stark negativen Eigenkapital des Schuldners begründen, das Einbringungsmaßnahmen erfolglos erscheinen lässt. Nach unserer Erfahrung aus dem Prüfungsalltag sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine solche Argumentation zum Erfolg führt, wenn man nicht auch noch andere Maßnahmen ergriffen hat, um die offene Forderung einbringlich zu machen.

„Fristlose“! – Was reicht und was nicht?

Eine Fristlose Entlassung ist nie etwas Angenehmes – weder für Dienstnehmer noch für Dienstgeber! Oft ziehen sie langwierige Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach sich und womöglich wird am Ende noch Kündigungsentschädigung fällig.

Daher lohnt es sich zu wissen was sichere Gründe für eine „Fristlose“ sind. Ganz sicher ist dies die Herabwürdigung des Unternehmens, unternehmensschädigendes Verhalten, was  immer auch mit Vertrauensverlust gegenüber dem Mitarbeiter verbunden ist. Postings auf Facebook wie „… mein Chef, der Trottel, …“ oder „… unsere Firma, der Saftladen, …“ reichen dafür vollkommen aus.

Aber Achtung: Der Entlassungsgrund gilt nur für den Poster, die Mitglieder seiner Gruppe (soferne sie das Posting nicht teilen) sind davon nicht betroffen.

Diebstahl, Unterschlagung und Schlampigkeit in größerem Ausmaß gilt ebenfalls. Hier muss man allerdings unterscheiden zwischen erheblichem Schaden und das Mitnehmen von Bleistiften oder Druckerpapier. Klopapier gilt übrigens hinreichend ausjudiziert als Bagatelle-Delikt!

Bei Krankenstandsverletzungen, Unpünktlichkeit oder mangelndem Respekt gegenüber Vorgesetzten empfiehlt es sich zunächst abzumahnen, in der Folge die Entlassung anzudrohen und erst dann durchzuführen.

Und bitte – in allen diesbezüglichen Fällen – immer alles genau dokumentieren!

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter unter (1) 278 12 95, office@jupiter.co.at und
Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung.
Web: www.ratundtat.at

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