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Sonntag, 28. April 2024
Register der wirtschaftlichen Eigentümer & Gewerberecht

Rat & Tat: Frist verschoben – Haftung verschärft

Hintergrund | Dominik Schebach | 10.06.2018 | |  Archiv

Die Rat & Tat-Steuerberater wenden sich in der E&W 6/2018 dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu und beleuchten die Folgen eines Urteils des Obersten Gerichtshofes für die gewerberechtlichen Geschäftsführer.

REGISTER DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER (WIEREG): FRIST VERSCHOBEN!

Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wird dieses, beim Finanzministerium angesiedelte, Register seit Jänner mit Daten befüllt. Seit 2. Mai kann darin über das Unternehmerserviceportal www.usp.gv.at Einsicht genommen werden, bis 1.Juni sollten alle dafür nötigen Daten abgegeben worden sein. Aufgrund des engen Zeitfensters und technischer Probleme inkl. Serverabsturz ist diese Frist nun seit 15. Mai auf den 16. August verschoben worden.

Grundsätzlich betroffen sind hiervon geschätzte 350.000 Rechtsträger, und zwar Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, GmbH, AG), Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und einige mehr. Ein Großteil dieser Rechtsträger (rd. 280.000) ist allerdings von der Meldepflicht befreit, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert übernommen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn bei

• Personengesellschaften alle persönlich haftenden Gesellschafter

• GmbHs alle Gesellschafter

natürliche Personen sind.

Diesfalls werden die Daten ebenso aus dem Firmenbuch übernommen wie bei Vereinen aus dem Vereinsregister. Dessen ungeachtet sind die Eintragungen zu überprüfen und aktuell zu halten. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht drohen Strafen bis zu € 200.000,-. Insbesondere besteht Handlungsbedarf, wenn Sie – wie bei mehreren Klienten bereits vorgekommen – ein diesbezügliches Schreiben vom BMF erhalten – sonst droht zumindest eine Zwangsstrafe.

HAFTUNG DES GEWERBERECHTLICHEN GF

Was passieren kann, wenn ein Unternehmen den Umfang seiner Gewerbeberechtigung überschreitet, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Bisher konnte man davon ausgehen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer nur gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und daher nicht gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden kann. In diesem Urteil wertet der OGH die Bestimmungen der Gewerbeordnung aber auch als Schutzgesetz: Bei Ausübung des Gewerbes sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, sodass Kunden vor Schäden geschützt werden. Dieses Urteil bedeutet, dass bei Verletzung der Gewerbeordnung (auch) der gewerberechtliche Geschäftsführer persönlich für entstandene Schäden haftet und zur Zahlung herangezogen werden kann.

Zur Info: Ab Mai 2018 wird es möglich sein, online im Gewerbeinformationssystem Austria, in der alle österreichischen Gewerbescheinbesitzer mit deren aktuellen Gewerbeberechtigungen aufscheinen, kostenlos Einschau zu nehmen.

 

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater,

Kanzlei Jupiter unter (1) 278 12 95, office@jupiter.co.at

und Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at,

gerne zur Verfügung.

Web: www.ratundtat.at

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