Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Sonntag, 28. April 2024
Rat & Tat

Tipps zum Jahreswechsel – Teil 1

Hintergrund | Dominik Schebach | 14.10.2018 | |  Archiv

Alle Jahre wieder – sollte man rechtzeitig  daran denken was bis zum 31.12. noch zu tun ist!

Alle Jahre wieder…

…müssen bilanzierende Unternehmen betreffend ihrer Vorräte, zu denen auch Halb- und Fertigerzeugnisse zählen, „Inventur machen“. Halbfabrikate und Teilleistungen (noch nicht abrechenbare Leistungen) sind nur mit den anteiligen Herstellkosten zu bewerten; Gewinnverwirklichung ist erst dann gegeben, wenn die beauftragte Leistung fertig gestellt bzw die Ware (das Fertigfabrikat) verkauft ist. (Eventuell Fertigstellung dokumentieren!)

Einzelunternehmen bzw Personengesellschaften sollen sich zwecks Ausnützen des Gewinnfreibetrages rechtzeitig über das voraussichtliche Jahresergebnis (Wir helfen gerne mit einer kurzfristigen Planungsrechnung!) Gedanken machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt bekanntlich 13 % des Gewinnes (reduziert diesen), soweit er durch Investitionen (nicht ua gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW, aber auch bestimmte Wertpapiere) gedeckt ist. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,- wird er automatisch berücksichtigt, ab € 175.000,- reduziert sich der %-satz. Achtung: Am 32. Dezember ist es zu spät! Und die Bank benötigt auch einige Tage, abgesehen davon, dass der Andrang in den letzten Tagen des Jahres immer besonders hoch ist!

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis max. € 400,- können sofort voll abgeschrieben werden. Höhere Investitionen (Inbetriebnahme erforderlich) wirken sich heuer nur mehr mit der halben Jahres-AfA aus. Grundsätzlich sollten Investitionen natürlich nur getätigt werden, wenn sie auch wirtschaftlich/technisch sinnvoll sind – keinesfalls nur um Steuern zu sparen. Und finanziert werden müssen sie natürlich auch.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip, dh durch Vorziehen von Ausgaben oder Hinauszögern von Einnahmen kann der Gewinn reduziert (umgekehrt natürlich auch erhöht) werden. Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (zB Löhne, Mieten, Versicherungen) gilt eine 15-tägige Zurechnungsfrist (dh zB, dass die am 10. Jänner bezahlte Dezember-Miete noch dem alten Jahr zugerechnet wird).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine 12%-ige Forschungsprämie beantragt werden.

Spenden an begünstigte Institutionen sind (max bis zu 10 % des laufenden Gewinnes) Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt nicht gemeldet.

Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,-/Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie Sachgeschenke (Grenze: € 186,-) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe Teil 2:

  • Gegenverrechnung Verluste, Verlustabzug & Verlustvorträge
  • Arbeitnehmerveranlagung
  • Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung
  • LEI-Nummer

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ihre Rat & Tat-Steuerberater, Kanzlei Jupiter unter (1) 278 12 95, office@jupiter.co.at und
Dr. Michael Kowarik unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at, gerne zur Verfügung.

Web: www.ratundtat.at

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden