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Dienstag, 16. April 2024
Penible Sorgfalt

Rat & Tat: Karussellbetrug und Strafverteidigungskosten

Hintergrund | Rat Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik Waidhofer | 10.03.2019 | |  Archiv

Warum bei manchen Geschäften besondere Vorsicht gefordert ist und welche Auswirkungen eine neue Erkenntnis des VwGH hat, darüber informiert Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer.

Karusellbetrug – Vorsicht und penible Sorgfalt geboten!

Karussellbetrug hat leider gar nichts mit Prater oder Vergnügen zu tun. Unter Karussellbetrug versteht man das kriminelle Zusammenwirken mehrerer Unternehmen (üblicherweise aus verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten) mit dem Ziel Umsatzsteuer zu verkürzen. Einzelne Mitglieder aus der Kette machen Vorsteuern geltend, die Unternehmen aus dem gemeinsamen Kreis, die die dazugehörigen Umsätze tätigen, führen die Umsatzsteuer davon allerdings nicht ab.

Wusste ein Unternehmer in der Kette vom Umsatzsteuerbetrug, hat er (neben anderen Folgen) natürlich keinen Vorsteuerabzug für die bezogene Lieferung oder Leistung. Der Verlust des Vorsteuerabzugs trifft aber nicht nur Unternehmer, die von dem Betrug aktiv wussten, sondern auch solche, die davon wissen mussten – was heißt das nun genau?

Man kann auch unabsichtlich in eine solche Kette von betrügerischen Unternehmen geraten, weshalb es sehr wichtig ist, sich entsprechend zu schützen. Die Finanzbehörde verlangt zum Nachweis, dass man gutgläubig sein konnte, zumindest folgende Unterlagen:

  • aktuelle UID-Abfrage Stufe 2,
  • Abfrage der aktuellen Daten aus dem Firmenbuch und
  • Vorlage einer Gewerbeberechtigung des Geschäftspartners sowie
  • eine Kopie des Ausweises des Geschäftsführers des Partnerunternehmens.

Diese Unterlagen sind bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu beschaffen und unbedingt aufzubewahren, später auch immer wieder mal zu aktualisieren (insbesondere die Gültigkeit der UID-Nummer).
In Branchen, die schon grundsätzlich im Fokus der Finanz stehen (Baubranche) oder bei Geschäften, die (im Vergleich zu den üblichen Aufträgen der Firma selbst oder der Branche) unüblich sind, ist besondere Vorsicht geboten und dadurch mit erhöhten Pflichten zur Überprüfung des Gegenübers verbunden.

Strafverteidigungskosten sind abzugs-fähig!   

Bisher wurde vom VwGH die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nur dann anerkannt, wenn die Tat ausschließlich der beruflichen Tätigkeit zuzuschreiben war und der Beschuldigte freigesprochen wurde.
In einem neuen Erkenntnis im Zusammenhang mit einer EU-Kartellgeldbuße stellt das Gericht aber jetzt klar, dass zwar die Strafe selbst nicht abzugsfähig ist, weil sonst der Pönalcharakter teilweise verlorengehen würde.

Die Strafverteidigungskosten sind aber davon unabhängig und bei ausschließlich und unmittelbarer betrieblicher Veranlassung als abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.

Das gilt sowohl für den Bereich der Einkommensteuer als auch für die Körperschaftsteuer und auch für die Abzugsfähigkeit als Vorsteuer.
– Dank sei dem Verwaltungsgerichtshof!

Für weiter Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung

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