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Freitag, 26. April 2024
Rat & Tat – E&W 5/2019

E-Mobilität und Altersteilzeit

Die Branche | Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 12.05.2019 | |  
Während der Staat bei der E-Mobilität auf Förderungen setzt, wurden bei der Altersteilzeit der Zugang erschwert.

E-Mobilitätsförderungen für Betriebe – Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie Ladestationen

Betriebe, Gebietskörperschaften und Vereine werden beim Kauf sämtlicher Elektro-Fahrzeugkategorien, beim Auf- und Ausbau öffentlich zugänglicher E-Ladeinfrastruktur, E-Mobilitätsmanagement und elektrischer Fuhrparks finanziell unterstützt. Beispielsweise beträgt die Förderung beim Kauf eines Elektro-Pkw mit reinem Elektroantrieb oder eines Brennstoffzellenfahrzeuges 3.000,- Euro. Plug-in-Hybride und Range Extender (ausgenommen Diesel-Plug-in) werden mit 1.500,- Euro unterstützt und der Bau von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen kann mit bis zu 20.000,- Euro pro Ladestation gefördert werden. Darüber hinaus gibt es auch Förderungen für weitere Fahrzeugklassen, wie zum Beispiel E-Nutzfahrzeuge oder E-Busse.

Förderung gibt es auch für E-Mopeds und E-Motorräder. Neben der Förderung von BMVIT und BMNT von bis zu 350,- Euro für E-Mopeds bzw 500,- Euro für E-Motorräder (Bundesanteil) wird der Kauf vom jeweiligen Importeur ebenfalls mit 350,- Euro bzw 500,- Euro zusätzlich unterstützt. Anträge können seit 1.3.2019 gestellt werden, das Programm läuft zunächst einmal bis Ende 2020 ( https://www. umweltfoerderung.at/betriebe). Das Förderbudget ist aber begrenzt, Informationen über das noch vorhandene Förderbudget sind bei der Förderstelle jederzeit abrufbar. Infrastruktur: In Wien sollen bis Ende 2020 1.000 öffentliche Ladestellen geschaffen werden.

Altersteilzeit – Zugang geändert!

Die Altersteilzeit erleichtert es Betrieben ältere Arbeitnehmer mit einer verringerten Arbeitszeit (40 bis 60 % der bisherigen Arbeitszeit) bis zum Pensionsantritt zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer erhält im Zuge der geförderten Altersteilzeit einen Lohnausgleich in Höhe von mindestens 50 Prozent des Differenzbetrags zwischen dem, was er zuvor verdient hat und was er in Altersteilzeit verdient. Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den zusätzlichen finanziellen Aufwand. Die Abgeltung erfolgt durch das AMS in monatlichen Teilbeträgen. Ein Antritt der geförderten Altersteilzeitvereinbarung war für Frauen mit der Vollendung des 53. Lebensjahres und für Männer mit der Vollendung des 58. Lebensjahres möglich. Das Modell kann maximal fünf Jahre lang in Anspruch genommen werden.

Achtung! Ab 2019 wird ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein. Das bedeutet, dass Männer ab 2019 frühestens mit 59, ab 2020 mit 60 in Altersteilzeit gehen können, bei Frauen ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters zu beachten, ein Zugang zur Altersteilzeit ist individuell zu überprüfen.

Für weiter Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung

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