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Freitag, 26. April 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Arbeiten – oder nicht arbeiten, wenn alle anderen urlauben

Die Branche | Dr. Nina Ollinger | 07.07.2019 | |  
Sommerzeit, Urlaubszeit; endlich ist sie da. Was heißt das für einen Händler? Was darf er aus arbeitsrechtlicher Sicht? Welche Pflichten hat er gegenüber Mitarbeitern und darf er einfach so zusperren? Was ist, wenn wegen einer Naturkatastrophe der Arbeitnehmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt wieder im Geschäft erscheint? Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber? Fragen über Fragen, die uns in der Reisezeit beschäftigen.

Grundsätzlich sind wir als Unternehmer frei in unserer Einteilung, ein selbstständiger Händler darf sein Geschäft auf- und zusperren, wann immer er das möchte. Lediglich die Öffnungszeitenregelung ist einzuhalten; wenn das befolgt wird, darf ich als Unternehmer auch einfach schließen, wenn ich das möchte. Wichtig ist nur, dass sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten klar ersichtlich ist, wann ich geöffnet habe. Ein Schild in der Türe mit der Aufschrift: „Wegen Urlaubs bis zum 30. August geschlossen“ ist an sich ausreichend.

Schwieriger wird es, wenn man Mitarbeiter beschäftigt, die man dann natürlich nicht „benötigt“, wenn das eigene Geschäft geschlossen wird. Natürlich steht einem Unternehmer der sogenannte Betriebsurlaub offen; rein rechtlich ist das aber nur ein Angebot an die eigenen Dienstnehmer, Urlaub zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Urlaub ist nun mal eine Vereinbarung, beide Teile müssen zustimmen. Übrigens kann auch der Dienstnehmer Urlaub beantragen, und wenn der Arbeitgeber dem nicht zustimmt, kommt auch keine Urlaubsvereinbarung zustande. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich möglich, Betriebsurlaube festzusetzen, jedenfalls aber nicht im Ausmaß der gesamten fünf Urlaubswochen eines Dienstnehmers. Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Zeiten auf Urlaub gehen müssen, was allenfalls sinnvoll sein kann, kommt es hier trotzdem auf das Entgegenkommen des Mitarbeiters an. Maximal zwei, nach Literaturstimmen bis zu drei Wochen, dürfen als Betriebsurlaube seitens des Arbeitgebers eingefordert werden. Weigert sich der Arbeitnehmer dennoch, hätte der Arbeitgeber an sich eine Entgeltfortzahlungspflicht.

Ist man längere Zeit auf Urlaub und kann daher Wartungsverträge oder Servicefälle nicht abwickeln, kommt es hier wohl auf die Angemessenheit an, wie lange man einen Kunden warten lässt. Ist eine rasche Reaktionszeit notwendig, wird man sich besser einen Partner suchen, um nicht schadenersatzpflichtig zu werden. Kann der Kunde auch ein wenig warten, wird dies vielleicht nicht notwendig sein.

Doch auch wenn man einfach das Geschäft offen behält und vertrauenswürdige Mitarbeiter mit der Weiterführung des Geschäftes während der eigenen Abwesenheit betraut, bedeutet das nicht, dass man nicht selbst für irgendwelche Fehler die passieren einzustehen hätte. Als Vertragspartner bleibt man trotzdem als Unternehmer bestehen und hat für Fehler und Probleme, sprich Mängel, einzustehen. Dienstnehmer werden in eher seltenen Fällen schadenersatzpflichtig, kaum direkt und auch in seltenen Fällen gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. Dazu ist meist grobes Verschulden notwendig, was im Regelfall hoffentlich doch nicht vorliegt.

Spannend auch die Frage, wenn ein Arbeitnehmer am Ende der Welt aufgrund einer Naturkatastrophe den gebuchten Rückflug verpasst. Hier gibt es unterschiedliche Ansichten, wobei im Regelfall von einer Entgeltfortzahlungspflicht für die zusätzlichen Tage auszugehen ist, solange es sich nicht um ein sogenanntes umfassendes Elementarereignis handelt, das auch die Allgemeinheit trifft. Diskutiert wurde dies etwa beim Vulkanausbruch in Island, wo es einige Für- und auch einige Gegenstimmen gegen die Entgeltfortzahlungspflicht gab. In diesem Fall handelt es sich um ein Ereignis, das aufgrund der Einstellung des Flugverkehrs die Allgemeinheit betraf, und wahrscheinlich ist davon auszugehen, dass in so einem Fall keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Entlassen kann man einen Mitarbeiter in diesem Fall natürlich nicht, da er nicht unentschuldigt vom Dienst fernbleibt.

Und wenn Ihnen die Temperaturen zu schaffen machen: Hitzefrei als solches gibt es im Handel nicht. Der Arbeitgeber ist zwar dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume bestmöglich vor Hitze geschützt werden; die Installierung einer Klimaanlage ist aber nicht gesetzlich verpflichtend. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beschränkt sich zB auf nächtliches Lüften, Jalousien vor den Fenstern, Ventilatoren und das zur Verfügung stellen von alkoholfreien Getränken.

All diese Bestimmungen gelten übrigens unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.

Bei all dem hoffe ich, dass Sie die Hitze im Sommer gut überstehen und sich bei Unklarheiten, die das Arbeitsrecht betreffen, rechtzeitig informieren, um Probleme erst gar nicht entstehen zu lassen.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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