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Freitag, 26. April 2024
Gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen

VKI verklagte MediaMarkt

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 21.01.2020 | |  Branche
Der VKI klagte die MS E Commerce GmbH. Der Grund: Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken, oder sie mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können. (Bild: Screenshot mediamarkt.at) Der VKI klagte die MS E Commerce GmbH. Der Grund: Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken, oder sie mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können. (Bild: Screenshot mediamarkt.at) Der Verein für Konsumenteninformation hatte im Auftrag des Sozialministeriums MediaMarkt bzw. die MS E Commerce GmbH, Betreiber von mediamarkt.at, geklagt. Der Grund: Das Unternehmen wies im Onlineshop nur unzureichend auf Regelungen zu Gewährleistung und Garantie hin, verstieß also gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Der OGH bestätigte den Gesetzesverstoß seitens MediaMarkt nun, wie der VKI informiert. Soll heißen: Das Urteil ist rechtskräftig.

Die MS E‑Commerce GmbH betreibt ua. den Versand- und Internet-Einzelhandel für die Marke „MediaMarkt“ und bietet beim Verkauf von Elektrogeräten die entgeltliche „GarantiePlus“ an. „Auf der Website mediamarkt.at fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie“, berichtet der Verein für Konsumenteninformation, laut dem Verbraucher bei anderen Produkten erst auf das Kästchen „Alle Produktdetails aufklappen“ klicken mussten, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten. Bzw. mussten sie die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.

Das Gesetz sehe aber vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher bei einem Internetkauf „vorab in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie“ zu informieren hat. „Diese Informationspflichten sollen Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.

Die MS E‑Commerce GmbH hätte im Zusammenhang mit der Produktpräsentation keinen unmittelbaren Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen gegeben und damit gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen, wie der VKI sagt. „Bei der Bewerbung der entgeltlichen ‚GarantiePlus‘ müssen Verbraucher nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen ‚Alle Produktdetails aufklappen‘ noch diese Informationen zur Gewährleistung und Herstellergarantie befinden. Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen auf jeden Fall einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Verbraucher müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.“

Zwei Paar Schuhe

Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Verbraucher sollten sich vor Abschluss einer zusätzlichen entgeltlichen Garantie bewusst sein, dass sie jedenfalls ein Gewährleistungsrecht haben. Im konkreten Fall gab es bei vielen Produkten zusätzlich noch eine kostenlose Herstellergarantie dazu. Das sollte vor Abschluss einer entgeltlichen Garantie jedenfalls mit bedacht werden“, so Gelbmann abschließend.

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