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Freitag, 26. April 2024
Neue Verordnung des Sozialministeriums

Krejcik: Klarstellung zum „Rampenverkauf“

Die Branche | Dominik Schebach | 03.04.2020 | | 12  
Selbstabholung der Ware durch den Kunden ist weiterhin möglich, wenn die Bestellung per Telefon oder E-Mail erfolg und die Übergabe kontaktlos von Statten geht und dabei die notwendigen Sicherheitsabstände und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Der Händler in diesem Fall läasst die Kunden per Rechnung zahlen. Selbstabholung der Ware durch den Kunden ist weiterhin möglich, wenn die Bestellung per Telefon oder E-Mail erfolg und die Übergabe kontaktlos von Statten geht und dabei die notwendigen Sicherheitsabstände und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Der Händler in diesem Fall läasst die Kunden per Rechnung zahlen. Jetzt wird’s schmutzig. Wie zu erfahren war, wirft ein Wettbewerber Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik vor, sich nicht an die Vorgaben Sozialministeriums zur Eindämmung von Covid-19 zu halten.

Wie zu hören war, hat ein Mittbewerber einen Detektiv auf Wolfgang Krejcik angesetzt. Dieser will beobachtet haben, dass der Bundesgremialobmann sozusagen mit einem Verkauf eines Fernsehers im Hinterhof das Betretungsverbot für den Handel missachtet hätte. Wolfgang Krejcik stellt klar: „Unter Einhaltung aller bekannten Sicherheitsmaßnahmen ist der Verkauf, auch das „Rampengeschäft“ weiterhin erlaubt und möglich.“

Wolfgang Krejcik stellt klar: „Unter Einhaltung aller bekannten Sicherheitsmaßnahmen ist der Verkauf, auch das „Rampengeschäft“ weiterhin erlaubt und möglich.“

Krejcik erklärt dazu: „Der ,Rampenverkauf‘ ist natürlich weiterhin gestattet, wenn das Geschäftslokal für die Endkunden verschlossen ist, sodass für diese kein Zutritt besteht. Denn die kontaktlose Ausfolgung der Ware ab Lager oder von einem Nebeneingang ist weiterhin möglich, wenn dazu die vorgegebenen Sicherheitsabstände und auch sonst die notwendigen Schutzmaßnahmen eingehalten werden sowie es auch sonst zu keiner Menschenansammlung kommt. Ebenso ist die Zustellung von Geräten weiterhin uneingeschränkt möglich.“

Krejcik weiß sich mit seiner Ansicht bezüglich der Abholung von Bestellungen durch die Kunden nicht alleine. Auch die Bundessparte Handel in der WKO vertritt diese Ansicht. Besonders verärgert zeigt sich Krejcik deswegen, dass hier offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen wird: „In Anbetracht der Tatsache, dass im Lebensmittelhandel beim Verkauf von Elektrogeräten oder Spielwaren – wie wir uns alle selbst überzeugen können – keinerlei Schutzmaßnahmen eingehalten werden, sind diese Vorhalte vollkommen absurd. Wenn inzwischen Gasthäuser Speisen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen ausfolgen dürfen, dann ist die Selbstabholung der Ware von der Rampe durch die Kunden ebenfalls erlaubt.“

In diesem Zusammenhang: Am 2.April 2020 , also gestern, gab es dazu eine weitere Verordnung des Sozialministeriums (130. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert )

Aus dieser können nach Ansicht Krejciks für die Selbstabholungen können daher folgende vier Kriterien aus dem Gesetz abgeleitet werden:

  • der Kontakt zwischen Unternehmer und Kunde bleibt auf die rasche Übergabe
    beschränkt  (keine Bestellungen oder gar Vertragsverhandlungen auf der
    Straße);
  • keinerlei baulichen Maßnahmen (z.B. Stehtische), die zum Verweilen vor dem
    Geschäftslokal einladen;
  • Wartschlangen/Menschentrauben vor Geschäftslokalen können verlässlich
    ausgeschlossen werden;
  • verlässliches durchgehendes Einhalten des 1-Meter-Abstands während der
    Übergabe.
  • Tragen einer MSN Maske (Konsument und Mitarbeiter)

Erklärung: Sämtliche Beispiele des Gesundheitsministeriums („Drive-Ins, Vorplätze von Imbiss- bzw. Lebensmittelständen, Gastgärten“) bezeichnen bauliche  Einrichtungen, die zum Verweilen einladen. Der erklärte Verordnungszweck ist dementsprechend „Menschenansammlungen zu unterbinden“.

Die Selbstabholung in der Gastronomie wurde nunmehr gestattet.

Bei einer sporadischen Übergabe am Gehsteig vor einem Geschäftslokal gibt es normalerweise weder betriebsgewidmete bauliche Einrichtungen noch Menschenansammlungen, weshalb man weiterhin argumentieren kann, dass die Betriebsstätte sehr wohl an der Türschwelle endet. Bundesgremialobmann Krejcik: „Wir werden weiter kämpfen, dass unsere Geschäftsaktivitäten nicht noch weiter eingeschränkt werden, sind wir doch jetzt schon im höchstem Maß von der derzeitigen Situation betroffen!“

 

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Kommentare (12)

  1. Danke Papa, dass du immer so brav auf unser Börserl geschaut hast und dir die anderen trotz großer Worte meistens egal waren und sind. So lange mein Taschengeld passt, gib weiter Gas!
    Wolfi Krejcik jun.

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  2. Lasst doch bitte den Krejcik in Ruhe, er ist der Bundesgremialobmann, der sich für seine = unsere Branche hartnäckig und vehement eingesetzt hat, alle anderen Branchen waren bisher ziemlich leise.
    Hochachtung, lieber Krejcik!

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  3. Also ich bin auch der Meinung, dass unter Einhaltung der COVID-19 Schutzmaßnahmen eine Übergabe von Ware erfolgen darf.
    1. Die großen Lebensmittelhändler und selbst die großen Lebensmittelgroßhändler wie M……. haben sofort auch die Türen für alle anderen Produkte geöffnet und das ohne Einhaltung der COVID-19 Schutzmaßnahmen, denn die gelten ja nur für die EPU und KMU . Menschenansammlungen in den Geschäften und kein Sicherheitsabstand !!!!
    2. Wurde sogar das Bundesheer eingesetzt, dass die großen die Ware auch noch ganz schnell in die Regale bringen . Wer zahlt? Natürlich wir alle, da wurden die großen tatkräftig von der Regierung unterstützt. Kein einziger Lebensmittelhändler hat seine Regale von den Non-Food-Produkten leergeräumt.
    3. Gehen nach wie vor ganze Familien zu den Lebensmittelhändlern und Lebensmittelgroßhändlern einkaufen (Familienausflug) und keine Spur von COVID-19 Schutzmaßnahmen. Da wird nichts kontrolliert und munter die Vieren verbreitet. Aber wenn zB. Eine Person unter Einhaltung der COVID-19 Schutzmaßnahmen eine Übergabe von Ware übergibt dann soll das nicht in Ordnung sein? Da sollte sich mal jeder fragen was da wohl schief läuft in Österreich und welche Verordnungen erlassen werden ((natürlich von der Regierung, die dann in Zukunft auf Spenden hoffen könnte)) die nur die großen bevorzugen.
    4. Und wie soll es auch anders sein, dürfen großen Lebensmittelhändler bis 11.4.2020 alles und danach auf freiwilliger Basis zB. noch immer Spielzeug verkaufen, wo die Spielzeuggeschäfte geschlossen halten müssen. Das nennt sich wohl Gerechtigkeit ! Da kritisiere ich auch die WKO die leider sehr zu viel an die großen denkt und viel zu nahe an der Regierung sitzt. Eigentlich hätte ein Verordnung bezüglich Sortiment alles geregelt, aber das wollte von der WKO und Regierung keiner.
    5. Hätte zB. Auf jede online Bestellung ein COVID-19 Schutzbeitrag eingeführt werden müssen denn Am……….. verkauft Non-Food-Produkte augenscheinlich unter EK und die Post hilft auch noch mit indem sie Warenpakete für Firmen (oft wichtige Ersatzteile) im Auslieferungslager liegen lassen aber Hauptsache die Pakete von Am……… werden pünktlich ausgeliefert
    Ich hoffe nur, dass nach der COVID-19 Kriese ein Umdenken bei allen und wirklich bei allen einsetzt, dass es so nicht weiter gehen kann. Nur groß und größer, ohne Grenzen, nur Zocken an den Börsen und alles ins Ausland verkaufen kann nicht die Lösung sein und vor allem muss endlich eine Gerechtigkeit her jeder muss das gleiche in unser System einzahlen nicht die Großen wenig bis nichts und die Kleinen alles !!!
    Wir EPU und KMU sind mit unseren Familien viel viel mehr als die Großen !!!!!
    Die Hoffnung stirbt zu letzt.

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    1. Die Frage, die sich stellt ist momentan aber nicht die, wo Gesetze verbesserungswürdig sind, sondern wie die momentane Gesetzeslage aussieht.
      Man darf auch nicht auf der Straße mit Marijuana dealen, weil man persönlich der Meinung ist, dass eine Legalisierung überfällig ist.

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  4. Hauptsache jetzt können alle schimpfen! Hr. K. reisst sich den A. für die Branche und die Elektrohändler auf und DAS ist der Dank? Will irgendwer von den Heuchlern hier im Forum 16 std am Tag konferieren, telefonieren, diskutieren, streiten, etc, nebenbei sein Geschäft am laufen halten und seine Mitarbeiter versorgen,etc? WER macht das freiwillig zum Wohl der anderen Händler? Das ist zum Fremdschämen was ich hier lese. … und zum heulen! Von wegen Solidarität, von wegen Dank!

    Ich kenne so viele Händler die Elektrogeräte vor der Türe übergeben, Rechnung wird geschickt. Was ist falsch daran? Das ist doch erlaubt??

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    1. Zählt das absolute Pricedumping in jedem Elektrobereich auch zu Hr. Ks großartiger Unterstützung für die Händler? Egal in welchem Bereich, die Fa. K ist nämlich immer die erste die Preise auf ein Minimum runtersetzt mit dem sich andere Händler konfrontiert sehen und durch ihren ohnehin schon niedrigeren Absatz, nicht leisten können.

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  5. Hr. Krejcik schränkte also seinen „Rampenbetrieb“ mehrere Wochen lang nicht ein, wegen eines Sondergesetzes für ein anderes Gewerbe, welches erst gestern verabschiedet wurde? Das klingt doch äußerst einleuchtend und absolut nicht gesetzeswidrig.
    Und da Hr. Kreijcik selbstständig seine Geschäftstätigkeiten für legal erklärt, sehe ich keinen Grund für Zweifel.

    Wenn das keine Konsequenzen mit sich zieht, denke ich Händler aller Sparten, sollten ab sofort selbst entscheiden dürfen, in welcher Form sie ihren Geschäften weiterhin nachgehen.

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  6. das weiss man doch dass Krejcik nichts anderes macht als unter dem Deckmantel dieses „Titels“ sich alles zu erlauben…. Das wird ja auch für ständiges Preisdumping genutzt…. Dass nun auch eindeutig und bewusst gegen das Gesetz verstoßen wird wundert wenig… und dafür gibt es auch absolut keine Ausrede… jedem Händler ist bewußt dass das absolut verboten ist! Aber wahrscheinlich wird wiedermal nichts passieren…

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  7. Lieber Herr Krejcik,
    Liebes E&W Team.

    Liegt Ihnen eine andere Version der 130. Verordnung vor??

    In der Version die beim Sozialministerium hinterlegt ist, ist lediglich die Abholung von Speisen erwähnt. Von Waren oder Dienstleistungen ist in dieser Version nichts zu lesen.

    Vielleicht habe ich hier nicht alle Dokumente gefunden. Nach dieser Version wäre der Rampenverkauf von Waren nicht ausdrücklich erlaubt und der Verkauf rechtlich fraglich.

    https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:ea4bf5e1-9d5d-4226-a8cf-f82ba1cd0516/BGBLA_2020_II_130.pdf

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