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Freitag, 26. April 2024
Unsicherheiten reduzieren

CoV: Bundesgremium zur 400 m2-Grenze

Die Branche | Dominik Schebach | 10.04.2020 | | 1  
Ein wesentlicher Punkt der gestern veröffentlichten Verordnung zur Lockerung der Corona-Schutzmaßnahmen betrifft die Geschäftsgröße. Nur Geschäftslokale unter 400 Quadratmeter Größe dürfen ab kommenden Dienstag wieder aufsperren. Das Bundesgremium weist nun in einem Insider darauf hin, dass eine nachträgliche Verkleinerung des Verkaufsfläche nicht ausreicht, um der Verordnung zu genügen.

„Die Kernfrage ist, welche Flächen hier einzurechnen sind“, erklärt dazu Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik. „Aus der Verordnung geht hervor, dass dies nur Bereiche betrifft, die vom Kunden betreten werden können.“ Einige Probleme bleiben nach Ansicht von Krejcik allerdings bestehen.

So wird in der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Veränderungen in der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, dabei außer Acht bleiben. Hat ein Unternehmen dagegen schon vorher einen Geschäftsbereich abgetrennt um z.B. zusätzliche wegen der Krise zusätzliche Lagerkapazitäten zu schaffen, dann sollte dies den Anforderungen genügen. Mit Sicherheit nicht ausreichend, sind nach Ansicht von Krejcik Hindernisse, die sich leicht umgehen lassen, wie Kordeln, Plakatständer oder Plastikbänder.

Lesen Sie im Anschluss den gesamten heutigen Insider:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Leider erst heute wurde die lang erwartete beiliegende Verordnung veröffentlicht.

Diese sieht vor, dass die Öffnung der Verkaufsflächen bis 400m2 als wesentliches Kriterium genannt wird, wobei ausdrücklich auf den Kundenbereich im Inneren Bezug genommen wird.

Zum Kundenbereich zählen nicht Büros, Werkstätten und Lager.



In der Verordnung wird auch ausdrücklich auf Veränderungen der Größe des Kundenbereichs die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, hingewiesen. Diese sollen bei der Ermittlung des Kundenbereiches außer Betracht bleiben. Veränderungen vor diesem Zeitpunkt werden als Reduzierung der Verkaufsfläche anerkannt. Spätere Maßnahmen somit nicht. Aus meiner persönlichen Erfahrung weiß ich, dass viele Unternehmen, die schon seit längerer Zeit geschlossen haben, „Studios oder Verkaufsräumlichkeiten“ in Lagerräumlichkeiten in Zeiten eingeschränkter Aktivität vor dem 7.4.2020 umgebaut haben, da unsere Mitgliedsfirmen aufgrund der bekannten und kommenden Lieferengpässe bedeutend größere Lagerkapazitäten schaffen mussten.

Jedenfalls sind die Lager von den Räumlichkeiten, die den Kunden zugänglichen sind, durch massive versperrte Türen zu trennen. Glastüren sind mit Sichtschutz zu versehen und Hinweisschilder sollen erkennbar machen, dass die dahinter liegenden Lagerräumlichkeiten unter keinen Umständen von
Konsumenten betreten werden dürfen.

Plastikbänder, Kordeln, Plakatständer etc., die sich leicht umgehen lassen, reichen als Absperrung mit Sicherheit nicht aus.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sowohl für das Verkaufspersonal als auch für alle Kunden Maskenpflicht ohne Ausnahme besteht, sich nicht mehr als 1 Konsument je 20m² im Geschäft aufhalten darf und der Mindestabstand größer als 1 -1,5m einzuhalten ist. Für die zuverlässige Einhaltung all
dieser Punkte ist der Händler verantwortlich.

Haben Sie bitte Verständnis, dass in Anbetracht der täglich dramatisch sich verändernden Situation wir hier nur auf uns bekannte Informationen reagieren können. Für unsere Empfehlungen können wir trotz sorgfältigster Erarbeitung und Prüfung keine Haftung übernehmen. Andererseits gibt es für diese Zeiten
keine Beispiele und wir wollen mithelfen, die gewaltigen Unsicherheiten, die jeder von uns hat, etwas zu reduzieren.

Bleiben Sie gesund! KOPF HOCH!


Herzlichst Ihr
KommR Ing. Wolfgang Krejcik
Bundesgremialobmann

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