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Freitag, 26. April 2024
M7 Group versus ORS

Kartellobergericht: Kein Marktmissbrauch bei SAT-Plattformen

Multimedia | Wolfgang Schalko | 05.06.2020 | | 1  Unternehmen
Das Kartellobergericht stellte kürzlich in einer Entscheidung fest, dass es im Markt für den Betrieb von Satellitenplattformen und Entschlüsselungssystemem keinen Marktmissbrauch durch den ORF bzw dessen Sendertochter ORS gibt. Es folgte damit der Entscheidung des Kartellgerichts, bei dem die M7 Gruppe (HD Austria) im Rahmen eines Individualverfahrens Anträge aufgrund des Vorwurfes des Marktmachtmissbrauches des öffentlich rechtlichen Rundfunkveranstalters (ORS) eingebracht hatte.

Die Bundeswettbewerbsbehörde teilte zu der Gerichtsentscheidung in einer Aussendung folgendes mit:

Ein Unternehmen (Antragsstellerin), welches in mehreren EU Ländern sowie in Österreich Satelliten-TV-Dienste anbietet (M7 Group) , brachte vor dem Kartellgericht im Rahmen eines Individualverfahrens Anträge aufgrund des Vorwurfes des Marktmachtmissbrauches des öffentlich rechtlichen Rundfunkveranstalters (Antragsgegnerin) ein.

Aus lizenzrechtlichen Gründen werden die österreichischen Sender über Satellit verschlüsselt („Symulcrypting“) ausgestrahlt. Aus diesem Grund müssen die Sendungen für Endkonsumenten und Endkonsumentinnen wieder entschlüsselt werden, um diese per SAT-Modul oder SAT-Receiver empfangen zu können. Die Antragsstellerin vertreibt die benötigten Endgeräte um den Kunden und Kundinnen den Empfang von TV Programmen gegen eine Gebühr zu ermöglichen.

Beide Unternehmenskonzerne sind in der gesamten TV-Wertschöpfungskette tätig und stehen im Wettbewerb unter anderem im Markt für den Betrieb von Satellitenplattformen/Entschlüsselungssysteme. Auf der Marktebene für Satellitenplattformen/Entschlüsselungssysteme ist die Antragsgegnerin mit einem Marktanteil von 90% in Österreich, die größte Marktteilnehmerin.

Damit die Antragsstellerin ihre Dienstleistungen sowie Produkte für den Endkunden und Endkundinnen anbieten kann, war diese darauf angewiesen, mit der Antragsgegnerin einen Simulcrypt-Vertrag im Jahr 2015 abzuschließen. Für die Umsetzung der Simulcrypt Lösung wurde ein jährliches Fixentgelt sowie eine Reduktion des Fixentgelts um 1 EUR pro freigeschaltetem Kunden bzw. Kundin der Antragsstellerin vereinbart. Im März 2019 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag um auf eine wirtschaftlichere Basis umzustellen. Die Antragsgegnerin forderte nun bei gleichbleibenden Leistungen ein 9-fach höheres Entgelt. Mit dieser Preissteigerung könne die Antragsstellerin am Markt gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr konnkurrenzfähig sein.

Die Antragsstellerin stellte im Februar 2019 mehrere Anträge an das Kartellgericht, unter anderem dass die Antragsgegnerin

weiterhin die erforderlichen technischen Dienstleistungen zur Bild/Tonsignal Übertragung erbringen solle
sowie es zu unterlassen habe ein Entgelt zu fordern, dass höher sei als ein vom Kartellgericht zu bestimmendes angemessenes Entgelt.

Weiters solle das Kartellgericht feststellen, dass die Antragsgegnerin gegen § 5 KartG bzw. Art 102 AEUV verstoßen habe da diese sich weigerte weiterhin die erforderlichen technischen Dienstleistungen zu erbringen und ein Entgelt fordere, welches höher sei als ein angemessenes Entgelt. Das Verhalten sei ebenfalls eine missbräuchliche Diskriminierung da von Kabelnetzbetreibern und IP-TV Anbietern kein Entgelt für die Zugänglichmachung der HD Programme gefordert werde. Auch sei der Abbruch laufender sowie die Verweigerung weiterer Geschäftsbeziehungen missbräuchlich iSd § 5 KartG und Art 102 AEUV.

Im Verfahren vor dem Kartellgericht wurde zwischen den Unternehmen ein Vergleich abgeschlossen in welchem ua vereinbart wurde, dass die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hauptverfahrens die Dienstleistungen zur Übertragung des Verschlüsselungssignals inkl. des Bild/Ton Signals nicht einstelle dürfe.

Weiters wurde unter anderem im Vergleich festgehalten, dass keine Unentgeltlichkeit mit Verweis auf § 354 Abs 1 UGB und damit ein angemessenes Entgelt vereinbart wird.

Anträge der Antragsstellerin wurden vom Kartellgericht abgewiesen

Das Kartellgericht wies die Anträge der Antragsstellerin ab. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Unternehmen einen angemessenen Preis iSd § 354 UGB vereinbart haben. Die Vereinbarung eines angemessenen Preises kann laut Kartellgericht keinen Verstoß des Missbrauchsverbots iSd § 5 KartG bzw. Art 102 AEUV darstellen.

Die Festsetzung des angemessenen Entgelts iSd § 354 UGB müsste nach den Bestimmungen des Zivilrechts durch das Handelsgericht erfolgen.

Rekurse beim Kartellobergericht erhoben

Dagegen erhob die Antragsstellerin und die BWB als Amtspartei Rekurs unter anderem mit der Begründung, dass bereits die Forderung von unangemessenen Preisen missbräuchlich iSd des § 5 KartG ist.

Das Kartellobergericht folgte der Entscheidung des Kartellgerichts und bestätigte, dass kein aktueller Wettbewerbsverstoß vorliegen könnte, weil der marktmachtbedingte Druck auf die Antragssteller weggefallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung kartellrechtswidriges Verhalten Gegenstand eines Abstellungsauftrages sein.

Weiterführende Information sind hier zu finden: 16Ok1/20p

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Kommentare (1)

  1. Eine Dose Mitleid….

    Die HD-Austria Karten entschlüsseln z. B. nicht die SD-Versionen von ORF und ATV.

    Zum Glück sind die deutschen öffentlich-rechtlichen Programme frei empfangbar – da gibts so tolles Programm, da brauche ich wirklich kein Modul… Das österreichische Kasperltheater brauche ich nicht.

    Sollens die österreichischen Anstalten, Betonung auf Anstalt, einfach nur alljene Sendungen verschlüsseln wofür man keine Europarechte hat. Slowenien und Italien schaffen das doch auch.
    Wir sind ein vereintes Europa – und der freie europaweite Zugang von Eigenproduktionen sollten doch Ziel sein – nicht irgendein ein Plattformen-Krieg mit CI(+)-Modulen und Geo-IPs….

    1

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