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Sonntag, 3. November 2024
Recht im Handel – Handeln im Recht

Datenschutzrechtliche Gedanken zu Homeoffice und Teleworking

Hintergrund | Dr. Nina Ollinger | 11.10.2020 | Bilder | |  Meinung
Sehr viele Mitarbeiter waren, und viele sind es noch, im Homeoffice und bearbeiten somit von zu Hause aus all jenes, was sie üblicherweise über entsprechend geschützte Server im Unternehmen ihres Arbeitgebers durchgeführt haben. Hier sollten die datenschutzrechtlichen Fragestellungen nicht außer Acht gelassen werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, egal wo sich seine Mitarbeiter befinden. Es empfiehlt sich in so einem Fall, zum einen die Prozesse zu prüfen, zum anderen eine sogenannte „Datenschutz-Richtlinie“ mit den Mitarbeitern zu vereinbaren, dh auch schriftlich festzuhalten, woran sich Mitarbeiter im Homeoffice zu halten haben. In so einer Richtlinie können insbesondere folgende Anweisungen (kein Anspruch auf Vollständigkeit) festgehalten werden:

  • vertrauliche Informationen nur im festgelegten Umfang verwerten
  • keine unbefugte Erhebung, Verarbeitung und Benutzung dieser Daten
  • keine Weitergabe von Daten
  • kein in Anspruch nehmen von Cloud-Services zur Zwischenspeicherung
  • technische Geräte mit einem Passwort versehen, nicht unbeaufsichtigt zurücklassen und dafür sorgen, dass keine unbefugten Dritte Zugriff darauf oder auch auf ausgedruckte Daten erlangen können (Absperrung des Arbeitszimmers)
  • umgehende Information an den Arbeitgeber, wenn Mobiltelefon oder Laptop verloren gegangen sind
  • etc

Die Liste lässt sich lange fortsetzen. Arbeitgeber tun gut daran, ihre Prozesse dahingehend zu hinterfragen, wo Daten seitens Mitarbeitern im Homeoffice überhaupt gespeichert werden, welche anderen technischen Möglichkeiten es gibt, damit es nicht zu einer lokalen Datenspeicherung kommt und welche Anweisungen Mitarbeitern gegenüber gegeben werden müssen. Erst wenn das alles beantwortet ist, kann man sich wohl zurücklehnen und sichergehen, dass man den Verpflichtungen nach der DSGVO auch in Homeoffice-Zeiten bestmöglich entsprochen hat.

RA Dr. Nina Ollinger, LL.M
02231 / 22365
office@ra-ollinger.at
www.ra-ollinger.at

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