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Freitag, 26. April 2024
Verordnung geht ins Parlament

Lockdown light bringt Einschränkungen bei der Kundenanzahl

Die Branche | Dominik Schebach | 01.11.2020 | |  
Ab 3. November treten im Handel weitgehende Einschränkungen in Kraft. Ab 3. November treten im Handel weitgehende Einschränkungen in Kraft. (© Schebach) Gestern, am 31. Oktober 2020, hat die Bundesregierung einen neuen Lockdown angekündigt. Die entsprechende Verordnung soll heute dem Hauptausschuss des Parlaments vorgelegt und sollen am Dienstag, den 3. November, in Kraft treten. Für den Handel bringt die Verordnung zum Beginn des Weihnachtsgeschäfts eine Beschränkung von einem Kunden/einer Kundin auf jeweils zehn Quadratmeter. Aber auch sonst müssen sich die Betriebe wieder mit einigen Einschränkungen auseinandersetzen.

Die Maßnahmen zum Lockdown sollen mit 3. November in Kraft treten und am 30. November wieder beendet werden. Die Ausnahme sind die Ausgangsbeschränkungen, welche vorerst bis zum 12. November angesetzt sind. Diese Ausgangsbeschränkungen, welche von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr gelten, erlaubt allerdings u.a. auch für berufliche Zwecke bzw zu Ausbildungszwecken weiterhin das Verlassen der privaten Wohnung. An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Handel

Der Handel bleibt laut Verordnung ausdrücklich weiterhin geöffnet. Allerdings wird Anzahl der Kunden im Geschäft beschränkt. So müssen pro Kunden, bzw Kundin 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Bei Geschäften mit weniger als 10 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich nur ein Kunde/eine Kundin im Geschäft aufhalten.

Ebenso gilt laut Gesundheitsministerium auch hier die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Im direkten Kontakt zu Kunden ist zudem sicherzustellen, dass die Handelsmitarbeiter einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen eingerichtet sind. Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt auch für Märkte im Freien.

Am Arbeitsplatz

Das Gesundheitsministerium empfiehlt, dass so weit wie möglich wieder auf Home Office umgestellt wird. Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern können darüber hinaus Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vereinbart werden. Der Arbeitsbeginn sollte nach einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums wenn möglich gestaffelt werden, um Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Stoßzeit zu vermeiden.

Verkehr

In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie  im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden.   Ein Mund-Nasenschutz  ist verpflichtend zu tragen.  Es bleibt auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.

Fahrgemeinschaften können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker bzw. der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz  ist verpflichtend zu tragen. 

Wichtig für Eltern mit schulpflichtigen Kindern: Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet. Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen dagegen auf Distance-Learning um.

Alle Informationen des Gesundheitsministeriums zur neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung finden sie hier

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