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Freitag, 26. April 2024
Preisbindung der zweiten Hand - [Update] Sicht der BWB

Vertikal-GVO: Mindestpreise bei der Bewerbung von Markenprodukten?

Hintergrund | Dominik Schebach | 27.08.2021 | | 1  
Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) sorg für Diskussionen. Es geht um die Möglichkeit einer Mindestpreisrichtlinie bei der Bewerbung von Markenartikeln. Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) sorg für Diskussionen. Es geht um die Möglichkeit einer Mindestpreisrichtlinie bei der Bewerbung von Markenartikeln. Der Entwurf der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) der EU sorgt für Diskussion. Je nach Interpretation des Entwurfs der EU-Richtlinie könnten Markenartikelhersteller nicht nur einen UVP festsetzen, sondern direkt Einfluss auf die preisliche Positionierung ihrer Produkte im Handel nehmen. Konkret geht es dabei um eine Mindestpreisrichtlinie, welche es den Einzelhändlern verbietet, bei Aktionen Preise unterhalb eines vom Hersteller festgelegten Betrages zu bewerben.

Derzeit ist die Leitlinie, welche die vertikale Zusammenarbeit von Herstellern und Handel regeln soll, noch ein Entwurf: Seit 9. Juli 2021 ist dieser auf dem Server der EU – ob seines legalistischen und detailverliebten Texts weitgehend unbeachtet. Das hat sich allerdings mit dem Bericht der deutschen Lebensmittelzeitung von vergangener Woche geändert. Denn die LZ kommt zum Schluss, dass sich mit der neuen Vertikal-GVO auch die Möglichkeit zur Vorgabe von Mindestpreisen ergibt. Festgemacht sei dies nach Einschätzung der LZ im Begleittext, Randziffer 174. Dort heißt es: „In ähnlicher Weise können auch Mindestpreisrichtlinien, die es Einzelhändlern verbieten, Preise unterhalb eines bestimmten, vom Anbieter festgelegten Betrags zu bewerben, auf eine Preisbindung der zweiten Hand hinauslaufen.“

Die Festlegung von Mindestpreisen bei der Bewerbung würde vor allem viele preisaggressive Plattformen treffen. Denn damit können Hersteller und Importeure nicht nur einen UVP, sondern auch einen Mindestpreis festlegen, mit dem ihre Markenware bei Aktionen beworben wird. Immer vorausgesetzt, dieser Passus schafft es in die endgültige Version der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung. Diese soll im kommenden Jahr in Kraft treten und gewisse Vereinbarungen zwischen Herstellern und Handel unter eng definierten Umständen aus dem europäischen Wettbewerbsrecht ausnehmen.

Deswegen sollte man auch die Kirche im Dorf lassen. Denn die Vertikal-GVO soll ausdrücklich nicht Preisabsprachen zwischen Herstellern und Handel ermöglichen. Vielmehr geht es darum, einen modernen Rahmen für selektive Vertriebssysteme und andere Kooperationen zwischen Handel und Industrie zu schaffen. Wie dieser Widerspruch zwischen Vereinbarungen zur Bewerbung und „Preisbindung der zweiten Hand“ aufgelöst werden kann, wird die Vertreter der EU-Staaten und der Kommission wohl noch einige Zeit beschäftigen.

[Update 27.08.2021] Einschätzung der BWB

Inzwischen liegt uns auch eine Einschätzung der Bundeswettbewerbsbehörde vor und es zeigt sich, dass hier wohl der Wunsch der Vater des Gedankens war. Denn die österreichischen Wettbewerbshüter, die in das derzeit laufende Konsultationsverfahren direkt eingebunden sind, können aus dem Entwurf zur neuen Vertikal-GVO keine Einführung von vertikalen Preisbindungen durch die Hintertür ableiten.

„Aus dieser Rz (Randziffer, die Redaktion) ergibt sich eine solche Auslegung nicht, wir vermuten allerdings, dass die Autoren die Rz 182 b des Entwurfs meinen. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die rezente Judikatur des OGH geht die BWB weiterhin davon aus, dass vertikale Preisbindungen als grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen einzustufen sind“, erklärte eine Sprecherin der BWB gegenüber elektro.at.

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Kommentare (1)

  1. Manche müssen wohl zu ihrem (Rentabilitäts-)Glück gezwungen werden…

    Wie soll der Mindestpreis durhgesetzt werden? Bei einem Lieferstopp bedient sich eine Plattform anderer Quellen.

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