Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Freitag, 26. April 2024
Rat & Tat E&W 12/2021:

Bundesweiter Lockdown: Wirtschaftshilfen verlängert, Personalmaßnahmen, Mietenzahlungen

Hintergrund | Kowarik & Waidhofer | 12.12.2021 | Bilder | |  Meinung
Alle hatten gehofft, dass wir ihn nicht mehr brauchen, nun ist er aber wieder da: der unbeliebte Lockdown. Von 22. 11. 2021 bis 12. 12. 2021 hat in Österreich ein Lockdown für alle gegolten.

Verlängerte Wirtschaftshilfen

Da ein allgemeiner Lockdown auch große negative Auswirkungen auf die Unternehmen hat, werden Wirtschaftshilfen verlängert. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben). Neu ist, dass die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen) erhält!

Eine Auswahl der verlängerten Wirtschaftshilfen:

  • Ausfallsbonus III
  • Verlustersatz
  • Härtefallfonds
  • NPO-Fonds

Personalmaßnahmen

Auch im Personalbereich wurden diverse Maßnahmen verlängert. Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es können sich also noch Änderungen ergeben).

  • Homeoffice
  • Risikofreistellungen
  • Sonderbetreuungszeit
  • Kurzarbeit

Derzeit läuft die Phase 5 der Kurzarbeit (01. 07. 2021 bis 30. 06. 2022). Aus praktischen Gründen wäre ein Kurzarbeitsbeginn zum Monatsersten einfacher in der Abwicklung, als ein untermonatiger Beginn, daran richtet sich der Lockdown aber nicht. Die Antragstellung dürfte rückwirkend innerhalb von zwei Wochen möglich sein. Nähere Informationen über die Ausgestaltung der Kurzarbeit für diesen Lockdown müssen aber noch abgewartet werden.

Statt der aufwändigen und kostenintensiven Kurzarbeit kämen z.B. folgende Maßnahmen in Betracht, bei denen aber jeweils eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern erforderlich ist: Abbau von Urlaub und Zeitguthaben Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (z.B. befristet); Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, der Arbeitnehmer bezieht dazwischen Arbeitslosengeld); Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, wenn vom Arbeitnehmer Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird; unbezahlte Urlaube (diese verursachen aber in der Personalverrechnung einen Mehraufwand).

Mietenzahlung im Lockdown

Durch den neuerlichen Lockdown stellt sich wieder die Frage, ob für die Zeit des Lockdowns Miete für Geschäftslokale zu zahlen ist. Inzwischen gibt es ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, das klarstellt, dass man KEINE Miete zahlen muss. Das gilt allerdings nur für Objekte, die auf Grund des Betretungsverbots überhaupt nicht genutzt werden können. Offen bleiben aber verschiedene Fragen wie Teilnutzbarkeit, z.B. wenn ein Restaurant Take-out macht oder bei Click&Collect? Dieser Fall ist leider weiter ungeregelt und wir empfehlen dringend, mit dem Vermieter eine Einigung zu suchen. Auf jeden Fall raten wir, die nächste Miete unter Vorbehalt zu zahlen.

Details bzw. kompletter Text unter: www.kowarik-waidhofer.at

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung

Bilder
Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden