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Samstag, 27. April 2024
Gesundheitsminister stellt 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung vor

Maskenpflicht bleibt teilweise aufrecht

Hintergrund | Dominik Schebach | 14.04.2022 | |  
(© Schebach) Gesundheitsminister Johannes Rauch setzt auf ein Ausklingen der derzeitigen Omicron-Welle. Wie bei der heutigen Pressekonferenz bekannt gegeben wurde, werden die derzeitigen Corona-Schutzmaßnahmen weiter gelockert. Wer allerdings auf ein vollständiges Ende der Masekenpflicht gehofft hat, muss sich weiter gedulden: Die Maskenpflicht bleibt im Lebensmittelhandel und einigen anderen Bereichen wie in Apotheken, beim Arzt und im öffentlichen Verkehr aufrecht.

Die neue Regelung gilt vom 16. April bis zum 8. Juli und bringt den Österreichern eine Rückkehr von bekannten Maßnahmen: Maskenpflicht in jenen Bereichen, die alle Menschen unbedingt aufsuchen müssen, wie etwa in Supermärkten. Gleichzeitig wird der Grüne Pass für dreifach Geimpfte auf zwölf Monate verlängert. „Wer dreimal geimpft ist, kann unbeschwert in den Urlaub fahren!“, sagte Bundesminister Johannes Rauch bei einer Pressekonferenz am Donnerstag.

Rauch begründet diese Lockerung mit dem anhaltenden Rückgang bei den Infektionszahlen, sowie der Zahl der COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern. Diese Zahlen werden – so Rauch – allen Prognosen zu Folge auch in den nächsten Tagen und Wochen deutlich sinken.

Ab 16. April 2022 treten daher folgende Maßnahmen in Kraft:

  • Grüner Pass: Die Gültigkeitsdauer der Grundimmunisierung (3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen) wird von 9 auf 12 Monate (365 Tage) verlängert.
  • Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Innenräumen wird aufgehoben. Es gilt aber weiterhin die Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske. Eine FFP2-Maskenpflicht gibt es nur mehr in folgenden Bereichen:
  • In besonders schutzwürdigen Bereichen wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
  • In den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels.
  • Die 3G-Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen wird aufgehoben. In besonders schutzwürdigen Bereichen – wie etwa Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Bereichen – gilt weiterhin die 3G-Pflicht für Besucher, Mitarbeiter sowie Dienstleister.
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