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Freitag, 26. April 2024
Erkenntnis des VfGH zur „Steaming-Lücke”

Gebührenfreier ORF-Empfang via Internet ist verfassungswidrig

Multimedia | Wolfgang Schalko | 20.07.2022 | | 4  Wissen
Wer ORF-Programme ausschließlich streamt, erspart sich momentan die entsprechenden Gebühren – ein verfassungswidriger Zustand, die der VfGH nun feststellte. Wer ORF-Programme ausschließlich streamt, erspart sich momentan die entsprechenden Gebühren – ein verfassungswidriger Zustand, die der VfGH nun feststellte. Es verstößt gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), dass Personen, die Programme des ORF ausschließlich über Internet hören oder sehen, kein Programmentgelt bezahlen müssen. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) festgestellt und daher auf Antrag des ORF einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ende 2023 in Kraft.

Die Höchstrichter begründeten ihre Entscheidung wiefolgt:

Die von der GIS Gebühren Info Service GmbH derzeit eingehobenen Beträge setzen sich aus dem Programmentgelt, das der ORF erhält, und weiteren Gebühren und Abgaben wie den Rundfunkgebühren, die an den Bund gehen, zusammen. Wer keine Rundfunkempfangseinrichtung (Radio- oder TV-Gerät) besitzt, muss – laut Rundfunkgebührengesetz – derzeit keine Rundfunkgebühren und – laut ORF-Gesetz – damit auch kein Programmentgelt bezahlen. Jene Bestimmungen im ORF-Gesetz, die das Programmentgelt an die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühren koppeln, sind jedoch, so der VfGH, verfassungswidrig.

Den Gestaltungsvorgaben des Art. I Abs. 2 und Abs. 3 BVG Rundfunk (Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme und Unabhängigkeit von Organen, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind) kommt es wesentlich auf die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Gesamtrundfunkordnung an.

Eine Finanzierung über Programmentgelt hat einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichernden Aspekt. Bei einer solchen Finanzierung ist es wesentlich, dass grundsätzlich alle, die über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden und nicht eine wesentliche Gruppe – jene Personen, die ORF-Programme über das Internet empfangen – ausgenommen wird: „Geht der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Finanzierungsverantwortung für den ORF von einer Finanzierung über ein Programmentgelt aus, dann darf er im Hinblick auf die Vorgaben des BVG Rundfunk nicht ein für die Rundfunkordnung insgesamt wesentliches Nutzungsverhalten von dieser Finanzierungspflicht ausnehmen“, stellt der VfGH fest.

Ansonsten verteilt er nämlich die Finanzierungslast maßgeblich ungleich, und zwar bei einer grundsätzlich vergleichbaren Möglichkeit, über Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilzuhaben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen.

Die Entscheidung des VfGH sagt nichts darüber aus, ob die Rundfunkgebühren sowie weitere Gebühren und Abgaben, die gemeinsam mit dem Programmentgelt eingehoben werden, verfassungskonform geregelt sind; diese waren nicht Gegenstand des Antrages an den VfGH.

Die „Streaming-Lücke” in Zahlen

Dass die sog. „Streaming-Lücke” ein veritables Problem bei der Finanzierung des ORF darstellt, ist kein Geheimnis. Eine entsprechende Hochrechnung hatte der ORF seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt.

Mit rund 650 Mio. Euro machen die Programmentgelte ca. zwei Drittel des jährlichen ORF-Budgets aus (vor der 8%-igen Gebührenerhöhung im heurigen Februar), für den Rest sorgen Werbeerlöse und sonstigen Einnahmen – von Smartcards bis zu Zuschüssen und Gewinnausschüttungen der Lotterien, an denen der ORF beteiligt ist.

2021 rechnete der ORF in seiner Beschwerde mit 53 Mio. Euro Einnahmenentgang durch Haushalte, die wegen alleiniger Streamingnutzung keine GIS zahlten (Der ORF hat die Beschwerde im Sommer 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht). Bis 2025 würden diese Ausfälle um 5-6 Mio. Euro pro Jahr auf 87 Mio. Euro anwachsen. Sollte sich der Trend im Radio fortsetzen und auch dort die reine Streamingnutzung durchschlagen, rechnete der ORF mit einem jährlichen Einnahmenausfall von insgesamt 119 Mio. Euro bis 2025.

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Kommentare (4)

  1. Jeder der ORF empfängt soll dafür bezahlen, das ist OK. Aber, man muss auch Jedem, der ORF nicht empfangen möchte, diese Möglichkeit dann eben auch geben. Dann soll Jeder selbst eintescheiden wofür er bezahlen möchte!

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  2. Der ORF sollte sich wie jeder andere Sender aus den Werbeinnahmen finanzieren bei der Menge an Werbung ist das sicher leicht machbar!

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  3. Gebühren für den Empfang der ORF Programme sind dafür ja OK….Aber die Höhe der Gebühr im Zeitalter bei immer mehr Streaming Dienste ( die „Jugend“ Streamt nur ), zunehmenden Pay Tv Programmen ( aufgrund der vielen Wiederholungen in den ORF Programmen ) sollte , ebenso wie die Vielzahl der ORF Programmen ( z. B . : ORF Sport PLUS ) , überdenkt werden .

  4. Jetzt muß man dem aber entgegen stellen, dass diese Zahlen nur die Ausfälle sind, wie hoch sind den trotzdem noch die Einnahmen. Und wenn man dem dann das Programm entgegen hält ( mit jeder Menge Werbung ) dann fragt man sich schon, für was hier so viel Geld eingenommen wird.
    Und dann die nächste Frage, wird mit diesen Urteil wieder jeder PC, Laptop, jdes Handy und jedes Tablet als Empfangsgerät eingestuft und ist entsprechend Gebührenpflichtig?

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