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Samstag, 27. April 2024
Investitionsfreibetrag und Neuland bei der Umsatzsteuer

Steuertipps mit Rat & Tat: Viel Neues für 2023 – Teil I

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 11.12.2022 | Bilder | |  Meinung
Mit dem neuen Jahr kommt es auch zu Änderungen im Steuerrecht. Die Rat & Tat Steuerberater aus der Kanzlei Kowarik & Waidhofer haben sich die Veränderungen angesehen.

Der „neue“ Investitionsfreibetrag

Für ab dem 1. Jänner 2023 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter kann künftig der neue Investitionsfreibetrag (mit Ausnahmen und unter gewissen Voraussetzungen) in Höhe von 10 bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Wir haben darüber bereits im Zuge der ökosozialen Steuerreform informiert.

Den Investitionsfreibetrag hat es in der Vergangenheit (erstmals in den 1980er Jahren) bereits mehrfach in verschiedenen Ausprägungen gegeben, daher stellt er grundsätzlich kein Neuland dar. Die diesbezüglichen Feinheiten und Vorteilhaftigkeitsüberlegungen werden wir demnächst behandeln.

Neuland bei der Umsatzsteuer

Nicht zuletzt aufgrund mehrerer EuGH-Urteile hat der Gesetzgeber gänzlich neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen eingeführt.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde u.a. durch eine entsprechende Novellierung der Bundesabgabenordnung auch die Verzinsung vom Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen – vergleichbar mit den Anspruchszinsen im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer – eingeführt. Vorgesehen ist, dass Gutschriften nach Einlangen einer Voranmeldung bzw. Einreichung einer Jahreserklärung ab dem 91. Tag bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sind. Im Falle von Nachforderungen sind Vorauszahlungen (Zahllast), die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung (beim Finanzamt) zu verzinsen. Ergibt sich hingegen die Nachforderung aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung, ist diese ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung zu verzinsen.

Ähnliches gilt im Falle von Abgabenfestsetzungen, für Differenzbeträge aufgrund nachträglicher Bescheide sind spezielle Regelungen vorgesehen. Für die Nachforderung aus der Veranlagung ist die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden, in allen anderen Fällen gilt sie für Fälligkeitstage nach dem 20. Juli 2022, im Falle von Gutschriften auf alle am 21. Juli 2022 offenen Fälle. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens 50 Euro (Freigrenze) betragen und werden mittels Bescheides festgesetzt. Die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Aussetzung) gleichen jenen zu den Anspruchszinsen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at  gern zur Verfügung
www.kowarik-waidhofer.at

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