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Dienstag, 15. Oktober 2024
Rat & Tat E&W 4/2023

Abgabenfreie Teuerungsprämie für Dienstnehmer

Hintergrund | Kowarik & Waidhofer | 09.04.2023 | |  
Angesichts der hohen Inflationsraten und rasant steigenden Le¬benshaltungskosten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Dienstnehmern in den Jahren 2022 und 2023 bis zu EUR 3.000,- pro Jahr begünstigt auszahlen können. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben - die Dienstnehmer erhalten diese Teuerungsprämien also Brutto für Netto - und der Dienstgeber hat keine Lohnnebenkosten! Die Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Teuerungsprämie.

Abgabenfreier Höchstbetrag

Die maximale Teuerungsprämie von EUR 3.000,- pro Jahr gliedert sich in zwei Teile. Die ersten EUR 2.000,- sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Der Arbeitgeber kann weitgehend frei entscheiden, ob er sie nur einzelnen Dienstnehmern und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Unterscheidungen dürfen aber nicht unsachlich sein und arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote sind zu beachten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte nicht generell ausgeklammert werden. Es ist aber möglich, dass sie eine Teuerungsprämie nur aliquot erhalten.

Die Abgabenfreiheit für die restlichen EUR 1.000,- setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt, dazu zählt insbesondere, wenn die Teuerungsprämie durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird oder an alle Arbeitnehmer oder an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (zB alle Beschäftigte, die bereits eine bestimmte Zeit im Betrieb tätig sind) gewährt wird. Möchte man Teuerungs¬prämien nur an ausgewählte einzelne Arbeitnehmer auszahlen, gilt nur der niedrigere abgabenfreie Höchstbetrag von EUR 2.000,- pro Jahr. Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000,- pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämien und Gewinnbeteiligungen. Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot). Die Teuerungsprämie muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine Bezugsumwandlung, wäre für die Abgabenfreiheit schädlich.

Auszahlungsmodus

Die Auszahlung der Teuerungsprämie kann in einem einmaligen Betrag oder beispielsweise quartalsweise oder sogar monatlich erfolgen. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Teuerungsprämie) nachvollziehbar dokumentiert wird. Es wäre möglich, dass die Sozialpartner in manchen Branchen eine im Kollektivvertrag festgelegte Teuerungsprämie ausverhandeln, die dann verpflichtend zu zahlen ist. Um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen, sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie ein Anrechnungsvorbehalt gegenüber den Dienstnehmern erklärt werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat ­S­teuerberater Kanzlei
Kowarik & Waidhofer unter
(1) 892 00 55, info@kowarik.at
gern zur Verfügung
www.kowarik-waidhofer.at

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