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Montag, 29. April 2024
Input für das Ministerium

@-Insider zur Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen

Photovoltaik Hintergrund | Dominik Schebach | 08.01.2024 | |  
Die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ist einer der Pluspunkte für die Branche zum Jahreswechsel 2023/24. Aus Sicht der Branche sind allerdings einige Fragen offengeblieben, wie Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller in seinem jüngsten @-Insider schreibt.

Lesen Sie hier den jüngsten @-Insider des Bundesgremiums:

Umsatzsteuer-Befreiung von Photovoltaikanlagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie auf die Umsatzsteuer-Befreiung von Photovoltaikanlagen ab 1.1.2024 hinweisen, welche in § 28 Abs. 62 UStG 1994 geregelt wurde.

Die wesentlichsten Voraussetzungen für die USt-Befreiung sind:

  • die Engpassleistung der Photovoltaikanlage beträgt (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak)
  • die Photovoltaikanlage wird durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben
  • für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden sein (Ausnahmen hierzu werden in § 28 Abs. 63 UStG 1994 geregelt werden)

Bedauerlicherweise erfolgte zur USt-Befreiung vorab keine entsprechende Kontaktaufnahme mit der WKO, welche es uns ermöglicht hätte, den Input aus der Branche einzubringen. Viele Fragen, die unsere Händler beschäftigen, wurden daher leider vorab nicht geklärt.

Über die grundlegenden Infos und Voraussetzungen zur USt-Befreiung können Sie sich in den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen informieren. Selbstverständlich haben wir aber einen ergänzenden Fragenkatalog zur Abklärung an das Finanzministerium übermittelt.

Ihr Bundesgremialobmann

Robert Pfarrwaller

 

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