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Sonntag, 28. April 2024
Editor's ChoiceAb 1. Februar 2024

Speichermedienvergütung: austromechana zieht die Schrauben an

Hintergrund | Dominik Schebach | 31.01.2024 | | 4  
Die austromechana führt mit 1. Februar 2024 neue Tarife für Speichermedien in bestimmten Geräten wie digitales Spielzeug, Spielkonsolen, Virtual Reality- bzw. Datenbrillen sowie „mächtige" Multimediafestplatten ein. Die Tarife sind durchaus saftig und betreffen den EFH direkt. Das Bundesgremium für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel hat deswegen bereits einen @-Insider veröffentlicht, um dem Fachhandel weitere Vorgehensmöglichkeiten aufzuzeigen.

De facto existiert heute kein elektronisches Gerät ohne Speicher. Das macht sich die  Verwertungsgesellschaft austromechana zu Nutze und dehnt über Nacht die Gültigkeit der Urheberrechtsabgabe einseitig auf weitere Geräteklassen aus. Nach Ansicht des Gremiums sind die Tarife deutlich zu hoch, aber lesen Sie hier den jüngsten Insider des Gremiums.

 

ACHTUNG SPEICHERMEDIENVERGÜTUNG NEU!

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

die Verwertungsgesellschaft austromechana hat uns informiert, dass sie mit Geltung ab 1.2.2024 die aus dem Anhang ersichtlichen Tarife für bestimmte Speichermedien, und zwar:

  • Spielekonsolen mit integriertem Speicher
  • Digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher
  • Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher
  • Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme geltend macht.

Worum geht es?

Kurz gesagt ist die Einhebung von Speichermedienvergütung dann vorgesehen, wenn Speichermedien in Österreich in den Verkehr kommen, die insbesondere für Privatkopien geeignet sind.

Schuldner der Speichermedienvergütung ist der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das erstmals Speichermedien in Österreich in den Verkehr bringt. Allerdings haften die weiteren Handelsstufen als „Bürge & Zahler“.

Zu den neuen Tarifen

Bei den veröffentlichten Tarifen handelt es sich weder um mit den Gremien abgestimmte Tarife, noch wurden diese von einer Behörde oder einem Gericht festgelegt – es handelt sich im Wesentlichen um die „Wunschtarife“ der austromechana.

Die Gremien vertreten dazu die Ansicht, dass die geforderten Tarife deutlich zu hoch sind, soweit nicht überhaupt davon auszugehen ist, dass bloß ein geringfügiger Nachteil entsteht – und damit keine Speichermedienvergütung anfällt. Jedenfalls wäre zunächst aber eine konkretere Definition erforderlich.

Hinweis: Die Vergütungspflicht oder Vergütungshöhe der vom Gesamtvertrag Leerkassettenvergütung 2010 bzw. Gesamtvertrag „Neue Medien“ 2015 erfassten Medien ändert sich nicht.

Was sollen/können Sie nun tun?

Es ist zu befürchten, dass die austromechana nach ihrer Tarifbekanntgabe auch Klagen gegen mehrere – oder testweise nur gegen einzelne – Handelsbetriebe erheben wird, falls keine Meldung oder Zahlung erfolgt. Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:

Schritt 1: Informationsbeschaffung

Zunächst sollten Sie eruieren, ob Sie Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind.

Kontaktieren Sie auch die austromechana (Kontaktinfos auf https://www.akm.at/kontakt/), um nachzufragen, welche Produkte diese konkret als vergütungspflichtig ansieht.

Schritt 2: Meldung

Soweit Sie daher Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind, sollten Sie zur Risikominimierung erwägen, die nach § 90a Abs 1 UrhG erforderliche Meldung (Art & Stückzahl) jeweils innerhalb von 15 Tagen nach jedem Quartal (der nächste Termin wäre somit der 15. April) an die austromechana zu schicken. Sie sollten in Ihrer Meldung aber klarstellen, dass die Meldung unpräjudiziell ist – und insbesondere kein Anerkenntnis einer Meldepflicht oder Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ist.

Schritt 3: Entscheidung über Zahlung

Schließlich müssen Sie in Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit über die Zahlungspflicht und insbesondere über die Höhe der „angemessenen Vergütung“ für die oben angeführten Produktkategorien entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie eine Zahlung leisten – außer es erfolgte ohnehin bereits eine Zahlung an die austromechana durch Ihren Lieferanten.

Es bestehen grundsätzlich die folgenden Handlungsalternativen:

1) Sie zahlen nicht oder weniger als den geforderten Tarif
2) Sie zahlen den geforderten Tarif vorbehaltlos
3) Sie zahlen den geforderten Tarif (oder einen niedrigeren Betrag) unter Vorbehalt

Wir haben ausführliche Informationen für Sie zusammengestellt, diese finden Sie hier, die Info der austromechana hier.

Weiterführende Infos finden Sie auf unserer Website sowie auf der Website der austromechana: https://www.akm.at/service/speichermedienverguetung/

Wir als Bundesgremium setzen uns seit über einem Jahr intensiv dafür ein, dass es zu keiner Ausweitung bzw. Erhöhung der Vergütungspflicht kommt und versichern Ihnen: Wir werden dies auch weiterhin tun!

Freundliche Grüße
Der Obmann: KommR J. Robert Pfarrwaller
Die Geschäftsführerin: Mag. Bianca Dvorak

 

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Kommentare (4)

  1. Wenn man alle Raubritterbeiträge auf die Rechnung schreibt kollabiert unser Klima durch den erhöhten Papier- und Tonerverbrauch, bzw. den erhöhten Datenverkehr.

    Wer von seiner angeblichen „Kunst“ nicht leben kann soll wie jeder normale Mensch arbeiten gehen.
    Es würde den Hängemattenliegern nicht schaden.

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  2. Ich bin auch der Meinung, dass wir sämtliche zusätzliche Kosten zum Produkt auf der Rechnung ausweisen sollten.
    Damit jeder Kunde sieht, wer und was unsere Produkte in Österreich verteuert !!!!

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  3. Ich würde mir von Händlern wünschen, dass a) der konkrete Tarif auf der Rechnung steht – und die Info, dass Gewerbetreibende diesen bei der A.M. zurückfordern können.

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