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Samstag, 27. April 2024
Mitternachtsverkauf hat rechtliches Nachspiel

So nicht! UWG-Klage gegen A1

Hintergrund | Stefanie Bruckbauer | 05.04.2012 | |  Archiv
A1 verlockte die Konsumenten mit dem Mitternachtsverkauf zu Vorziehkäufen – sagt die klagende Partei, der Schutzverband. A1 verlockte die Konsumenten mit dem Mitternachtsverkauf zu Vorziehkäufen – sagt die klagende Partei, der Schutzverband.

Er hat also doch ein rechtliches Nachspiel – der mitternächtliche Verkaufsstart des neuen iPad bei A1. Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb klagt nun die A1 Telekom Austria AG. Der Grund: Verkäufe außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten.  

Stolz darauf, als erster das neue iPad nach Österreich gebracht zu haben, berichtete A1 am 23. März noch lautstark: „Heute, eine Minute nach Mitternacht, war es endlich so weit: Das Kult-Tablet von Apple, das neue iPad, war um 00:01 bei A1 erhältlich. Beim A1 Shop Mariahilferstrasse konnten rund 500 iPad-Fans kaum erwarten, das neue iPad zu erleben. Auch beim A1 Shop Kranzlmarkt in Salzburg freuten sich etwa 100 Interessenten darauf, das neue iPad in Händen zu halten.“

Ja, und jetzt flatterte die Klage ins Haus. Den Stein ins Rollen brachte letztlich eben erwähnter „Mitternachts-Verkauf“ am 23.3.2012. In der Klageschrift heißt es: „Im Zusammenhang mit publikumswirksamen Verkaufsstart-Aktionen für Neuversionen begehrter Hardware, zuletzt dem neuen iPad, werden von der Beklagten entgegen eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zum Nachteil der gesetzestreuen Mitbewerber Verkaufsstellen offen gehalten und Verkäufe durchgeführt und beworben.“ Und das nicht zum ersten Mal! Zur Einführung des neuen iPhone 4S letzten Oktober, hat A1 ebenfalls einen solchen Mitternachtsverkauf veranstaltet.

Infolge dieser „unbeirrt fortgesetzten Eröffnungszeitenverstöße“ sah sich die klagende Partei „zur Klagsführung genötigt“. Und die klagende Partei ist eine mächtige. Denn es handelt sich um den Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dessen Zweck u.a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist. Ihm gehören über 500 Fachgruppen, Innungen und Gremien so gut wie aller Wirtschaftsbranchen aller Wirtschaftskammern Österreichs an.

Vorwarnung

Der Verband hat A1 bereits im Vorfeld, also am 21. 3. schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem geplanten Mitternachtsverkauf um einen Gesetzesbruch handle und hat zur „Unterlassung der Offenhaltung außerhalb der geschäftlichen Öffnungszeiten“ aufgefordert . A1 hat daraufhin aber nicht reagiert. Zumindest nicht mit einer Antwort. A1 zog den „medienwirksam angekündigten Mitternachtsfrühstartverkauf“, wie es in der Klageschrift heißt , ab 0.00 unbeirrt durch. Und es gibt Beweise dafür! Der nächtliche Ansturm wird durch ein Foto belegt und „als Nachweis der regen Verkaufstätigkeit zu mitternächtlicher Stunde“ gilt ein Kaufbeleg, wonach um 00.35 ein iPhone-Zubehör verkauft wurde.   

A1 verstößt damit eindeutig gegen die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes. Der Wettbewerb wird zum Nachteil der Mitbewerber spürbar negativ beeinflusst. Oder wie es der Kläger formuliert: „Kaufinteressenten werden zu Vorziehkäufen bei der Beklagten verlockt, während die Konkurrenz infolge geschlossener Läden ihre Leistung nicht zur Geltung bringen kann.“ Außerdem nutzt A1 „den Wunsch des Durchschnittsverbrauchers, tunlichst als Erster ein neues elektronisches Gerät mit Prestigewert zu besitzen“, aus. Es gäbe ja noch mehrere Verstöße, die A1 auf Grund der nächtlichen Verkaufsaktion angelastet werden könnten, doch die klagende Partei lässt es vorläufig dahingestellt, „dass die Vorgangsweise der Beklagten gleichzeitig auch noch gegen nächtliche Arbeitsruhe und Arbeitnehmerschutzbestimmung und gegen das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Regeln verstößt.“

Das Urteil

Für A1 sind solche (wie es in der Rechtssprache so schön heißt) „die Sensationslust und gleichzeitig Gewinnhoffnung ausnützende Mitternachtsverkaufsspektakel außerhalb der gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten“ ab sofort tabu. Zudem muss der Urteilspruch für 30 Tage auf der A1 Homepage und einmalig in ausgewählten Printmedien veröffentlicht werden.

Mal schauen, ob sich A1 daran hält!? Oder ob es die öffentliche Aufmerksamkeit, die solche Aktionen samt Reaktionen hervorrufen, allemal wert ist, dagegen zu verstoßen.

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