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Montag, 29. April 2024
Gilt frühestens ab 1. Mai

Registrierkassenpflicht hält vorm VfGH

Hintergrund | Dominik Schebach | 15.03.2016 | |  Archiv

Die Beschwerde mehrerer steirischer Unternehmer bei Verfassungsgerichtshof gegen die Registrierkassenpflicht wurde abgelehnt. Demnach sei der Eingriff nicht unverhältnismäßig, allerdings gelte die Regelung frühestens mit 1. Mai, wie aus der heutigen Aussendung des VfGH hervorgeht.

Die Registrierkassenpflicht sei dazu geeignet, die Manipulationsmöglichkeiten und damit die Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liege damit im öffentlichen Interesse. Auch bei Kleinunternehmen sehen die Verfassungsrichter keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit.

Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse gilt jedoch nach Ansicht der Richter frühestens ab dem 1. Mai. Denn die Richter sehen es nicht als gegeben an, dass sich die Verpflichtung zur Registrierkasse aus den Umsätzen des Jahres 2015 ergeben. „Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spielt für die Frage der Registrierkassenpflicht keine Rolle“, heißt es in der Aussendung des VfGH. „Eine Rückwirkung“ gibt es nicht. Das Gesetz ist hier vollkommen klar. Das bedeutet: Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich; sie wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.“

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