Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Samstag, 27. April 2024
Rat & Tat – E&W 9/2019

Arbeitszeit und Steuerpflicht 

Hintergrund | Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 15.09.2019 | |  
Eine Entscheidung des OGH hat weitreichende Folgen für die Anrechnung von Arbeitszeiten. Warum ein Lottogewinn einkommenssteuerfrei ist, für anderer – durchaus schillernde – Einnahmen allerdings einkommenssteuerpflichtig sind, erklärt der Rat & Tat-Steuerberater.

Arbeitszeit oder Ruhepause? Freizeit muss Freizeit bleiben!

Laut einem Anfang des Jahres ergangenen OGH-Urteil muss eine Arbeitspause – um als solche anerkannt zu werden – ihrer (zeitlichen) Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar und echte Freizeit (dh der Arbeitnehmer kann darüber nach seinem Belieben verfügen) sein.

Im konkreten Fall ist es um Mitarbeiter des Boardservice in Zügen gegangen. Laut Arbeitsplänen waren die Pausen unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu halten. Da es außerdem keine reservierten Sitzplätze oder Abteile für das Personal gegeben hat und dieses bei einem Kundenwunsch unverzüglich die Arbeit aufzunehmen hatte („arbeitsbereit“) waren die „Pausen“ nicht als Ruhepause anzuerkennen.

Viele Kollektivverträge sehen für Zeiten der Arbeits- bzw Rufbereitschaft ein reduziertes Entgelt vor, ebenso für passive Reisezeiten. Natürlich muss immer der konkrete Einzelfall untersucht und beurteilt werden. Aktive Reisezeiten sind hingegen immer Arbeitszeit. Unabdingbar sind (wie immer) genaue Arbeitszeitaufzeichnungen.

Gerade in der Urlaubszeit aktuell: Obwohl Arbeitnehmer in ihrer Freizeit – somit auch im Urlaub – grundsätzlich nicht erreichbar sein müssen und dienstliche Nachrichten ignorieren können (Ausnahmen insbesondere für höherrangige Mitarbeiter möglich) ist dies oft nicht gelebte Praxis. Betriebliche Telefonate und Mails sind immer Arbeitszeit (Aufzeichnungen!).

Jedenfalls empfiehlt es sich diesbezügliche Regelungen in den Arbeitsverträgen bzw mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Und eine vorausschauende Planung und Organisation vermindern diesbezüglichen Stress und erhöhen den Erholungswert!

Lottogewinne & Co!

Freuen können Sie sich, wenn Sie bei einem Preisausschreiben oder im Lotto gewinnen, diese Preise sind nämlich einkommensteuerfrei. Dasselbe gilt für Preise in der Millionenshow, für Finderlohn oder Prämien, die ausgesetzt werden, um eine Straftat zu klären.

Falls Sie aber je an Dancing Stars oder ähnlichen Unterhaltungsdarbietungen teilnehmen – Achtung, diese Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig, da Sie dafür eine Leistung erbringen müssen (obwohl man das in der letzten Staffel nicht bei jedem Teilnehmer erkennen konnte). Auch Schmier- und Bestechungsgelder sind einkommensteuerpflichtig, da es zu einem Leistungsaustausch kommt.

Weniger schillernde Beispiele für einkommensteuerpflichtige Einnahmen sind zB die entgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, entgeltlicher Verzicht auf Nachbarschaftsrechte, zB eine Zahlung für die Einwilligung, dass an die Grundgrenze gebaut werden darf, entgeltliche Übernahmen von Bürgschaften/Haftungen.

Für weiter Auskünfte steht Ihnen Ihr Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung 

 

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden