Besuchen Sie uns auf LinkedIn
Sonntag, 28. April 2024
Novelle zu COVID-19-Schutzverordnung ab morgen in Kraft

Gesundheitsministerium grenzt Ladenöffnungszeiten ein

Hintergrund | Dominik Schebach | 10.11.2020 | |  
Mit der heute von Gesundheitsminister Rudolf Anschober erlassenen Novelle wird die Ladenöffnungszeit im Handel auf 19 Uhr eingegrenzt. Mit der heute von Gesundheitsminister Rudolf Anschober erlassenen Novelle wird die Ladenöffnungszeit im Handel auf 19 Uhr eingegrenzt. (© Dragan Tatic/BKA) Vergangene Woche haben sich die Sozialpartner auf eine Eingrenzung der Ladenöffnungszeiten auf 19 Uhr verständigt. Heute hat der Gesundheitsminister eine entsprechende Novelle zur COVID-19-Schutzverordnung erlassen. Diese tritt Dienstag, 11. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft.

„Diese Nachschärfung der schon bestehenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist angesichts weiterhin stark steigender Fallzahlen notwendig geworden“, erklärt dazu Gesundheitsminister Rudi Anschober. Mit der Novelle wird die Eingrenzung der Ladenöffnungszeiten von Betriebsstätten des Handels auf längstens 19 Uhr verfügt. Ausgenommen sind Tankstellen sowie Verkaufsstellen an Bahnhöfen und Flughäfen – von nicht mehr als jeweils 80 Quadratmetern Verkaufsfläche.

Durch diese Einschränkung der Öffnungszeiten soll laut Gesundheitsminister gewährleistet werden, dass Einkäufe rechtzeitig vor Beginn der Ausgangsbeschränkung erfolgen, sodass dem Verordnungsziel einer größtmöglichen Reduktion der Mobilität in den Abend- und Nachtstunden bestmöglich Rechnung getragen werden könne. Damit hätten KundenInnen und MitarbeiterInnen genügend Zeit, ihren privaten Wohnbereich rechtzeitig zu erreichen. Diese Verordnung hat daher zum Ziel, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen zu unterstützen und damit eine weitere Reduktion aller nicht notwendigen sozialen Kontakte zu erreichen.

Besonders betont wird in der Novelle die Unterscheidung zwischen Handels- und Dienstleistungsbetrieben. Diese sei aufgrund von – in epidemiologischer Hinsicht relevanten – Unterschieden in der Praxis sachlich gerechtfertigt: Denn Dienstleistungsbetrieb arbeiten fast ausschließlich mit Terminvereinbarung und könnten demnach Kundenströme genau steuern. Dadurch sind dort vergleichsweise wenige Kunden gleichzeitig anwesend. Betriebsstätten des Handels sind in der Argumentation des Gesundheitsministerium im Gegensatz dazu dadurch gekennzeichnet, dass sich Kundenfrequenz und Kundenströme schlechter gezielt steuern lassen. Somit ist es für diese Branche nicht ungewöhnlich, dass eine Vielzahl an Kunden auch noch kurz vor Ladenschluss die Betriebsstätte betritt. Aufgrund der schlechter steuerbaren Kundenströme und Kundenfrequenz kann – im Gegensatz zu Dienstleistungsunternehmen – auch mit den Nachbereitungsarbeiten in der Regel erst begonnen werden, wenn der letzte Kunde die Betriebsstätte verlassen hat.

Diesen Beitrag teilen

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

An einen Freund senden