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Freitag, 26. April 2024
Editor's ChoiceWas Händler ab Montag beachten müssen

Bundesgremium: Alles zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung

Hintergrund Die Branche | Wolfgang Schalko | 05.02.2021 | |  Branche, Wissen
Ab Montag, den 8. Februar, treten mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO einige Lockerungen in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Im aktuellen @-Insider informiert das Bundesgremium, unter welchen Voraussetzungen Betriebsstätten des Handels wieder für den Kundenverkehr geöffnet werden dürfen.

Für Kundenbereiche sieht die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung folgendes vor:

  • Max. 1 Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², darf jeweils nur ein Kunde diesen betreten. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
  • Einhaltung des Mindestabstandes von 2m
  • FFP2-Maskentragepflicht für Kundinnen und Kunden (mit Ausnahmen)
  • Der Kundenbereich darf grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 19:00 Uhr betreten werden (strengere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt, die Einschränkungen gelten nicht für die Warenausgabe aus Automaten)
  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis dieses Tests negativ ist.

Dem Arbeitgeber ist darüber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) zu tragen. Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern
  • grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer eng anliegenden MNS-Maske (Ausnahmen: keine Interaktion mit anderen Personen, Vorhandensein sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen)

Für Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden, gilt:

  • In jeder Sitzreihe einschließlich Lenker nur zwei Personen
  • FFP2-Maskentragepflicht (mit Ausnahmen)

Für Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, gelten die selben Regelungen wie für jene mit unmittelbarem Kundenkontakt, in Bezug auf Betreten des Arbeitsortes, Covid-Tests, Tragen der FFP2-MAske, Einhalten der allgemeinen Hygienemaßnahmen (siehe oben).

Beim Ort der beruflichen Tätigkeit sieht die neue Verordnung vor:

Auch wenn Betreiber bzw. deren Mitarbeiter keinen unmittelbaren Kundenkontakt haben, ist am Arbeitsort grundsätzlich eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen.

Ausnahmen:

  • physischer Kontakt (Interaktion) zu Personen aus fremden Haushalten ist ausgeschlossen oder
  • es gibt sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden (wenn technische Schutzmaßnahmen die Arbeit verunmöglichen würden, dann organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams)

Allerdings können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

Zu betrieblichen Testungen wurden alle Details auf der Info-Seite der WKÖ zusammengestellt (und laufend überarbeitet).

Alle Informationen bezüglich der Einreise nach Österreich ab 10.2.2021 sind in dieser Übersicht zu finden.

Zudem gibt es seit 1.11.2020 es zwei Formen der Sonderbetreuungszeit:

  • Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch
  • Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Über die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen informiert der Beitrag Sonderbetreuungszeit neu geregelt ab November 2020 und verlängert der WKÖ, das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend in dieser Übersicht sowie die Buchhaltungsagentur auf ihrer Webseite, wo auch weitere Informationen zur Antragsstellung bzw. der Link zum Formular im USP zu finden sind.

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