@-Insider zum 2G-Nachweis: Stichproben genügen nicht

Im jüngsten @-Insider wendet sich Bundesgremialvorstand Robert Pfarrwaller bezüglich der neuen Verpflichtung zur Kontrolle des 2G-Nachweises im Handel an die Mitglieder des Elektro- und Einrichtungsfachhandels. Seine Empfehlung ist, dass die Überprüfung des 2G-Nachweisesder Kunden bereits nach Möglichkeit beim Einlass ins Geschäft, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgen. Außerdem wendet er sich auch der Frage der Mischbetriebe zu.
Lesen Sie hier den gesamten @-Insider:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor Kurzem wurde die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab morgen, 11.1.2022.
Kunden müssen (abgesehen von den bereits bekannten Ausnahmen) über einen 2G-Nachweis verfügen. Es besteht die Pflicht der Unternehmen, alle Kundinnen und Kunden auf den 2G-Status zu kontrollieren. Eine stichprobenartige Kontrolle ist nicht ausreichend.
Die Kontrollen sollen grundsätzlich beim Eingang erfolgen, eine Kontrolle erst bei der Kassa wird nach unseren Informationen nur in Ausnahmefällen zulässig sein.
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Allgemeines:
- Verschärfung der Maskenpflicht im Freien
- Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen nur mit Maske + 2m Mindestabstand (Empfehlung)
- erforderliche Außendienstbesuche sind möglich (in Abstimmung mit Kunden, 3G-Nachweis + Maske)
- Für Kundenbereiche im Handel ist, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, ein Präventionskonzept zu erarbeiten (wie in Unternehmen ohne Kundenbereich)
- Die Bundessparte Handel hat diverse Muster für Aushänge und ein Präventionskonzept erarbeitet
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Handel:
- 2G-Nachweis für Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren
o           wenn eine der bekannten Ausnahmen zutrifft: Maskenpflicht
o           Click&Collect: Maskenpflicht
- 2G-Nachweis für Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen
- Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung
- Mischbetriebe (zB. Elektrohandel + Telekommunikation, Elektrohandel + Notfall-Dienstleistungen oder Notfallprodukte): Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch hier 2G-Kontrollen durchgeführt werden müssen. Möchte der Kunde ein Produkt erwerben, welches unter die Ausnahmen fällt, darf er den Kundenbereich auch ohne 2G-Nachweis betreten.
- B2B Geschäfte sind möglich (3G-Nachweis ausreichend); dies gilt auch für den Abholverkauf z.B. im Großhandel
- Lieferung/Montage ist möglich
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Wir sind derzeit in intensiver Abklärung noch bestehender Unklarheiten. Bitte beachten Sie allfällige bundeslandspezifische Regelungen und informieren Sie sich auch bei unserem Infopoint auf www.wko.at/corona, der laufend aktualisiert wird.
Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller__
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Haftungsausschluss zu den Informationen rund um Corona: In Anbetracht der sich täglich verändernden Situation können wir nur auf aktuelle Informationen reagieren. Trotz sorgfältigster Erarbeitung und Prüfung können wir für obige Informationen daher keine Haftung übernehmen.
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