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Sonntag, 28. April 2024
Rat & Tat in der E&W 3/2022

Aktuelle und ewige Themen: Vergütungen und Sachbezüge

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 06.03.2022 | Bilder | |  Meinung
Vergütungen nach Epidemiegesetz für Dienstnehmer, die aufgrund eines Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können – dieses Thema ist derzeit von hoher Aktualität! Ein ewiges Thema ist dagegen der Sachbezug bei Dienstwägen. Hier drohen nun vermehrt Strafen!

Grundsätzlich bekommt man für Dienstnehmer, die aufgrund von Corona abgesondert werden, für den Zeitraum der Absonderung das Bruttoentgelt und die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung ersetzt. Für einen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Absonderung verfügt hat.

Der Antrag muss, wenn die Absonderung wegen SARS-CoV-2 verfügt wurde, binnen drei Monaten gerechnet vom letzten Tag der Absonderung gestellt werden, ansonsten erlischt der Anspruch. Stellen Sie also den Antrag auch, wenn Sie den Absonderungsbescheid noch nicht erhalten haben, um die Frist nicht zu versäumen!

Hat eine Kurzarbeitsvereinbarung im relevanten Zeitraum bestanden und wurde für den betreffenden Zeitraum eine Förderung des AMS für Kurzarbeit gewährt, ist dies bekannt zu geben und die erhaltene Förderung auf den Vergütungsbetrag anzurechnen. Für Zeiten, in denen im Home-Office gearbeitet wurde und die Leistung uneingeschränkt erbracht werden konnte, gebührt keine Vergütung.

Vergütungen nach Epidemiegesetz für Unternehmer, die aufgrund eines Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können Auch für Selbstständige, die aufgrund eines Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können, gibt es eine Vergütung.

Nähere Informationen finden Sie auf www.sozialministerium.at. Falls Sie eine Vergütung beantragen wollen, wenden Sie sich bitte an uns, die Berechnung ist kompliziert (siehe Verordnung im angegeben Link).

Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.

Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen. Seit letztem Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen.

Es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen. Wir ersuchen Sie daher, sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre
Rat & Tat Steuerberater Kanzlei Kowarik
& Waidhofer unter (1) 892 00 55,
info@kowarik.at gern zur Verfügung.

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