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Samstag, 27. April 2024
Rat & Tat – E&W 6/2022

Gewinnausschüttung und SV-Pflicht

Hintergrund | Kanzlei Kowarik & Waidhofer | 05.06.2022 | Bilder | |  Meinung
Änderung der bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage möglich! Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende, nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig. Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der Ausschüttungen nicht exekutiert werden. Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und BRZ ändert sich dies nun.

Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen nochmals ändern.

Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten / Einzelfälle zu beachten gilt, empfehlen wir, uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine Überprüfung / Korrektur veranlassen können.

Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer (pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.

Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen Schlüsse / Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.

Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen

Ukrainische Flüchtlinge erhalten vollen Zugang zum österr. Arbeitsmarkt, es müssen allerdings folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Der / die Geflüchtete muss über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, die sogenannte „blaue Karte“. Die erhalten die Geflüchteten nach ihrer Registrierung. Das Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 23. 03. 2023.
  2. VOR Beginn des Dienstverhältnisses muss das Unternehmen beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen, die dem Unternehmen für eine genau bestimmte Tätigkeit erteilt wird. Das Formular dazu findet sich auf der AMS Homepage bzw. kann man den Antrag über das eAMS-Konto einbringen.
  3. Das Verfahren ist vereinfacht und soll binnen Tagen erledigt sein; sobald die Bewilligung erteilt wurde, muss die Beschäftigung binnen sechs Wochen aufgenommen werden.
  4. Beginn und Ende der Beschäftigung muss binnen drei Tagen dem AMS bekannt gegeben werden.
  5. Mit der blauen Karte dürfen Geflüchtete auch selbstständig tätig werden.

Das Formular für die Beschäftigungsbewilligung und weitere Informationen finden Sie unter www.ams.at/unternehmen bei dem Punkt „aus der Ukraine geflüchtete Personen einstellen“.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Rat & Tat Steuerberater-Kanzlei Kowarik & Waidhofer unter (1) 892 00 55, info@kowarik.at gern zur Verfügung  

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