Dos & Dont’s für ein erfolgreiches Weihnachtsgeschäft
Der Handel stand zuletzt nicht nur im Visier von Verbraucherschützern, sondern auch der Finanzpolizei. (© BMF) In den letzten Wochen führten Anlassfälle wegen falscher Preisauszeichnung sowie unkorrekter Energielabels vor Augen, gerade in der „heißen“ Phase des Jahres mit Sorgfalt zu agieren. Das Bundesgremium hat zusammengefasst, worauf es besonders zu achten gilt.Um als Händler ohne unliebsame Überraschungen durchs Weihnachtsgeschäft zu kommen, gilt es einige Grundregeln zu beachten. Dazu zählen ewta korrekte Angaben zu Preisen und Rabatten, aber auch beim Energieeffizienzlabel. Und die Verköstigung mit Punsch und Keksen ist ebenfalls kein rechtsfreier Raum. Denn – das haben die letzten Wochen mehrfach bewiesen – Behörden wie Wettbewerbshüter oder Finanzpolizei halten definitiv keinen Winterschlaf.
Der Preis ist „heiß”
Mitte Oktober unterstrich der VKI einmal mehr, dass er beim Thema Preis – konkret der Werbung mit Statt-Preisen – keinen Spaß versteht. Infolge einer Konsumentenbeschwerde war eine vom Lebensmitteldiskonter Hofer lancierte Werbung mit Statt-Preisen unter die Lupe genommen worden, bei der eine Infrarotheizung online zum Preis von 249 Euro angeboten wurde – statt 429 Euro und somit augenscheinlich -42%. Da es sich dabei jedoch nicht um den zuletzt von Hofer selbst verlangten Verkaufspreis handelte, sondern um den UVP des Herstellers (den selbst dieser nicht einmal annähernd in seinem eigenen Webshop verlangte), sprach der VKI von einem „zur Täusching geeigneten Mondpreis” und klagte erfolgreich auf Unterlassung. Da Statt-Preise die Konsumenten „zu unüberlegten Käufen locken” und „eine Preisersparnis suggerieren, die es mitunter gar nicht gibt”, würde man Statt‑Preise derzeit „mit besonderer Aufmerksamkeit“ beobachten, erklärte der VKI.
Wie das Bundesgremium kurz darauf in einem „Insider” an die Mitgliedsbetriebe mitteilte, sei das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft an die Wirtschaftskammer herangetreten, da das Preisauszeichnungsgesetz im Handel oftmals nicht eingehalten werde. „Wir wurden um entsprechende Info an unsere Mitglieder ersucht und können daher nur dringend auffordern, das Preisauszeichnungsgesetz (insbesondere § 9a) genau einzuhalten, da nach der erfolgten Kontaktaufnahme seitens des Bundesministeriums durchaus mit entsprechenden Kontrollen gerechnet werden muss”, betonte die Geschäftsführerin des Bundesgremiums Bianca Dvorak.
Der genannte § 9a des Preisauszeichnungsgesetzes beinhaltet, dass Unternehmer bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung auch den niedrigsten Preis anzugeben haben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Dabei werden Online-Handel und die einzelnen stationären Filialen jeweils als eigene Vertriebskanäle angesehen. Der Paragraph gilt übrigens nicht für Kundentreueprogramme des Verkäufers wie z.B. Rabattkarten oder personalisierte Preisermäßigungen. Der UVP darf (auch wenn er nicht tatsächlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage war) dennoch als zusätzliche Information angegeben werden – aber ohne dabei zu suggerieren, dass der Preis gegenüber dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gesenkt wurde, ohne dass dies tatsächlich erfolgt ist (z.B. „Jetzt nur 39,- Euro; UVP 59,- Euro”). Nähere Infos zur korrekten Preisauszeichnung sowie FAQs zu § 9a Preisauszeichnungsgesetz sind auf der Website des Bundesministeriums bmaw.gv.at zu finden.
Darüber hinaus ist auch die Finanzpolizei aktiv und setzt regelmäßig Schwerpunktkontrollen im Handel. Seit 2022 wurden bei insgesamt rund 3.600 Überprüfungen mehr als 1.000 Strafanträge gestellt – in Höhe von über 2,5 Mio. Euro. Die meisten festgestellten Verstöße (ca. 650) betrafen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, gefolgt von Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (365). Die meisten Straftatbestände wurden bei den Kontrollen in Wien festgestellt (441), wo auch die höchsten Strafen (rund 900.000 Euro) beantragt wurden. Seit 2022 wurden außerdem 40 Fälle von Steuerhinterziehung im Handel aufgedeckt.
Viele Ansatzpunkte
Dass auch die im März 2021 eingeführten neuen Energielabels ihre Tücken bergen, offenbart ein weiterer aktueller Fall: In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2023 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die „Lieferanten und Händler eines Produkts in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in ihrem technischen Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse dieses Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen” – auch dann, wenn (wie in diesem Fall) die EU-Kommission noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat, in dem festgelegt wird, wie ein solcher Hinweis vorzunehmen ist.
Für den Händler gilt es beim korrekten Ausweisen der Energieeffizienzklasse (wie auch schon vor dem obigen Gerichtsentscheid) somit einige zentrale Aspekte zu berücksichtigen:
- Das Etikett muss gut sichtbar und ein Produktdatenblatt verfügbar sein. Der Händler stellt das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett für ein betroffenes Produkt gut sichtbar aus. Das gilt auch für Online-Verkäufe (Online-Fernabsatz). Zudem stellt er den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form (Ausdruck), an der Verkaufsstelle zur Verfügung.
- Etikett oder Produktdatenblatt fehlen: Wenn der Händler über kein Etikett verfügt, fordert er das Etikett vom Lieferanten an. Verfügt er über kein Produktdatenblatt, druckt er eines aus der Produktdatenbank EPREL aus bzw. lädt es zur elektronischen Anzeige herunter (wenn verfügbar).
Dass Lieferanten und der Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinweisen müssen gilt übrigens auch dann, wenn in der Werbung kein Preis und kein Energieverbrauch genannt wird.
„Weihnachts-Specials”
Gerade in der Vorweihnachtszeit rücken auch die Öffnungszeiten in den Mittelpunkt des Interesses. Laut ÖZG ist das Offenhalten an Werktagen Mo-Fr 6-21 Uhr und Sa 6-18 Uhr erlaubt. Sonderregelungen gibt es für den 24. und 31. Dezember: Am 24. Dezember (sofern ein Werktag) dürfen die Verkaufsstellen von 6-14 Uhr offen gehalten werden (für Süßwaren und Naturblumen bis 18 Uhr; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden). Am 31. Dezember (sofern ein Werktag) dürfen die Verkaufsstellen von 6-17 Uhr offen gehalten werden (für Lebensmittel bis 18 Uhr; für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20 Uhr).
Die Ausschank von Punsch, Glühwein o.Ä. ist in den Nebenrechten des § 32 Abs 1 Z 15 GewO geregelt: Alle Gewerbetreibenden sind berechtigt, Getränke unentgeltlich auszuschenken (d.h. kein gesondertes Entgelt für das Getränk; die mittelbare Ertragserzielungsabsicht z.B. durch Erhöhung der Kundenfrequenz ist jedoch zulässig). Für diese Tätigkeit darf nicht geworben werden, es dürfen keine ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden und keine zusätzlichen Hilfskräfte für diese Tätigkeit eingestellt werden. Zulässig ist sowohl der Ausschank alkoholischer als auch nicht alkoholische Getränke (unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen). Die Getränke dürfen warm oder kalt bzw. in offenen oder verschlossenen Gefäßen ausgeschenkt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Verabreichung von Speisen. Und: Die Ausschank ist nicht auf Personen beschränkt, die andere Leistungen des Gewerbetreibenden in Anspruch nehmen (=Kunden).
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