OeMAG: Neue Preisberechnung für Ökostrom-Marktpreisverträge

Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Der neue Preis richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 ÖSG. Er kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day-Ahead Auktion). Als Preisuntergrenze wurden 60% des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt.
Diese Untergrenze wird auch dann nicht unterschritten, wenn der durchschnittlich erzielte Vermarktungspreis an der Strombörse niedriger ist. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Preisschwankungen am Strommarkt nur in einem gesetzlich definierten Rahmen weitergegeben werden.
Das Bundesgesetzblatt finden Sie beigefügt als PDF zum Download. Einen Überblick über den aktuellen Strommarktpreis und dessen Entwicklung gibt es auf der Website der E-Control.
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